Hinweise zur Rechnungsstellung

Handwerker sind verpflichtet, ihre Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung ihrer (Bau)Leistungen in Rechnung zu stellen. Erforderlich sind detaillierte und nachvollziehbare sowie nachprüfbare Angaben zur ausgeübten Tätigkeit; zusammenfassende Beschreibungen sind gemäß BFH-Urteil vom 5.2.2010 nicht ausreichend. Das gilt auch für Kleinstunternehmer, die von dieser Regelung nicht befreit sind. Zudem ist die gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer erforderlich, auch wenn die Rechnung an Privatkunden gestellt wird. Der Empfänger hat die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren, worauf der Handwerker seinen Kunden hinzuweisen hat. Bei Fehlverhalten oder Nichtbeachtung der Regelungen drohen empfindliche Bußgelder.

Ähnliche Beiträge

News und Infos

wallpaper-1019588
Wistoria: Zauberstab & Schwert – Charakter-Trailer veröffentlicht
wallpaper-1019588
I’ve Been Killing Slimes for 300 Years S02: Neues Visual enthüllt
wallpaper-1019588
Da Nang Restaurants – Persönliche Empfehlungen
wallpaper-1019588
Alya Sometimes Hides Her Feelings in Russian – Video stellt Opening-Song vor