Der Mindestlohn gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die zurzeit festgesetzen € 8,50 brutto pro Zeitstunde gelten für alle Arbeitnehmer und für einen Teil der Praktikanten.
Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn
Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen. Einige Branchen haben die Möglichkeit genutzt noch für eine Übergangszeit einen etwas niedrigeren Tariflohn zu vereinbaren. Hier muss der Mindestlohn nicht sofort gezahlt werden.
Insbesondere in der Fleischverarbeitung und in der Landwirtschaft wurde noch kurz vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes schnell ein entsprechender Tarifvertrag für die gesamte Branche „geschmiedet“. Was vorher über Jahre unmöglich erschien, ging dann auf Druck des baldigen bundesweiten, gesetzlichen Mindestlohnes innerhalb kurzer Zeit.
In folgenden Branchen gilt der Mindestlohn noch nicht:
Fleischverarbeitung: € 8,00 bis September 2015
€ 8,60 bis November 2016
€ 8,75 bis Ende 2017
Landwirtschaft: Ost
€ 7,20 bis Ende 2015
€ 7,90 bis Ende 2016
€ 8,60 bis Oktober 2017
€ 9,10 ab November 2017
West
€ 7,40 bis Ende 2015
€ 8,00 bis Ende 2016
€ 8,60 bis Oktober 2017
€ 9,10 ab November 2017
Friseurhandwerk: Ost – bis zum 31.07.2015 7,50 €
West -bis zum 31.07.2015 8,00 €
Gebäudereinigung: Ost nun auch 8,50 €.
Textil- und Bekleidungsindustrie Ost:
€ 7,50 bis 31.12.2015
€ 8,25 bis 31.10.2016
€ 8,75 bis 31.12.2016
West
€ 8,50
Wäschedienstleistungen und Objektkundengeschäft: Ost
€ 8,00 bis 30.06.2016
€ 8,75 bis 30.09.2017
Zeitarbeit: Ost: 7,86 € bis zum 31.03.2015
8,20 € bis zum 30.05.2016
8,50 € bis 31.12.2016
Rechtsanwalt Andreas Martin