Frage nach Grund für Übergewicht beim Vorstellungsgespräch- keine unzulässige Diskriminierung

Immer öfter klagen abgelehnte Bewerber gegen den potentiellen Arbeitgeber wegen angeblicher Diskriminierung nach dem AGG und verlangen eine Entschädigung und Schadenersatz.

Übergewicht keine Schwerbehinderung

Berichtet hatte ich ja bereits von einer Bewerberin, die als übergewichtige Frau meinte beim Vorstellungsgespräch diskriminiert worden zu sein und ebenfalls eine Entschädigung verlangte; ohne Erfolg, denn das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) sieht eine entschädigungspflichtige Diskirminierung nur für die dort aufgezählten Fälle (wie z.B. Religionszugehörigkeit, Schwerbehinderung etc) vor. Wer zu dick ist, ist nicht automatisch behindert (von Ausnahmefällen abgesehen) und eine Benachteiligung z.B. beim Bewerbungsgespräch führt nicht zu Entschädigungsansprüchen.

Diskriminierung einer übergewichtigen Frau

Das Arbeitsgericht Darmstadt (Urteil vom 12.6.2014-  6 Ca 22/13) hatte nun einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Eine übergewichtige Frau (nach eigenen Angaben Damenkleidergröße 42) bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle einer Geschäftsführerin eines gemeinnützigen Vereins (beschäftigt sich vor allem mit Borreliose-Selbsthilfe) . Es gab ein Vorstellungsgespräch und diese wurde zu einem 2. Vorstellungsgespräch eingeladen. Am Vorabend des 2. Gesprächs erhielt diese eine E-Mail vom Verein, in der nachgefragt wurde, weshalb die Bewerberin übergewichtig sei und es wurde weiter mitgeteilt, dass diese – aufgrund ihres Übergewichts – kein gutes Beispiel für die Mitglieder des Vereins wäre, da der Verein selbst immer wieder aus medizinischen Gründen den Mitgliedern nahelegt Übergewicht zu reduzieren.

Entscheidung des Arbeitsgerichtes Darmstadt

Die Bewerberin meinte daraufhin, dass sie gar nicht übergewichtig sei und darüber hinaus auch nicht die Gründe für ihr jetziges Gewicht mitteilen werde und darüber hinaus auch keinen Sinn mehr im 2. Vorstellungspräch sähe.

Fettleibigkeit kein Benachteiligungsmerkmal

Die Bewerberin verklagte daraufhin den Verein wegen angeblicher Diskriminierung nach dem AGG auf € 30.000 und verlor vor dem Arbeitsgericht Darmstadt.

kein Entschädigungsanspruch auf Zahlung von € 30.000 gegen potentiellen Arbeitgeber

Das Arbeitsgericht Darmstadt führte aus, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG voraussetzt, dass wegen eines Benachteiligungsgrundes nach § 1 AGG eine Diskriminierung erfolgt ist. Ein solcher Benachteiligungsgrund liegt hier nicht vor. Insbesondere liegt bei der Bewerberin keine Schwerbehinderung vor. Wer zu dick ist, ist nicht automatisch schwerbehindert. Das Übergewicht ist im Übrigen kein Benachteiligungsgrund nach § 1 AGG.

Anwalt A. Martin

 



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