Feueralarm oder Hochwassereinsatz – muss der Arbeitgeber freistellen?

Das Wasser steigt und steigt – der Katastrophenschutzeinsatz ist absehbar. Ein Bauernhof steht in Flammen – die Feuersirene ruft zum Löschen. Ein Reisebus ist verunglückt – Sanitätsdienste werden zur Versorgung der leicht und Unverletzten alarmiert. Alltag bei engagierten Helfern und doch immer wieder Thema, wenn diese Einsätze während der Arbeitszeit anstehen. Da stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter freizustellen.

Die Antwort ist klar: Gehören sie einer Organisation wie dem Technischen Hilfswerk (THW), der freiwilligen Feuerwehr, dem Roten Kreuz oder anderer offizieller Organisationen an, sind Einsatzwillige berechtigt, den Arbeitsplatz zu verlassen. Ohne korrekte Abmeldung beim Vorgesetzten sollte das allerdings nicht geschehen – es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. In diesem Fall haben Arbeitgeber jedoch das Recht, sich den Ausfall von der jeweiligen Organisation ganz oder teilweise erstatten zu lassen. Die versäumten Stunden – die zu belegen sind -, müssen weder nachgearbeitet werden, noch ist für die Fehlzeit Urlaub zu nehmen. Einzelheiten regeln die Katastrophenschutzgesetze der Länder beziehungsweise die Regelungen für die Feuerwehren.

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