Ferienjobs für Schüler

Ferienjobs für SchülerIm Grundsatz sind Beschäftigungen von Schülern die noch Kinder sind ist verboten. Das bedeutet Kinder die noch nicht 15 Jahre alt sind und noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen sollten, aus Interesse ihrer Entwicklung, Gesundheit und der Schulausbildung, keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen.

Doch auch bei diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen die doch Ferienjobs ermöglichen.

Bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr also ab dem 13. Geburtstag und auch Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können mit Einwilligung der Eltern, bei leichter Beschäftigung die auch für Kinder geeignet sind, stundenweise beschäftigt werden. Unter einer leichten Beschäftigung versteht man, dass sich diese nicht auf die Gesundheit, Sicherheit, Entwicklung des Kindes, Schulbesuche oder die Vorbereitung auf die Ausbildung negativ auswirkt.

Leichte und zulässige Tätigkeiten:

Das Austragen von Zeitungen, Anzeigenblätter oder Prospekten ohne schweres Tragen, Reinigungsarbeiten, Schülernachhilfe, Babysitten, Einkaufstätigkeiten jedoch ohne Einkauf von alkoholischen Getränken oder Tabakwaren, Regale Auffüllen ohne schweres Heben, Telefondienste, Autoreinigung und die Mithilfe bei der Gartenarbeiten oder Ernte.

Nicht erlaubt sind Arbeiten:

Tätigkeiten wie zum Beispiel im produzierenden Gewerbe, in öffentlichen Gaststätten, auf Baustellen oder als Kassierer sind nicht erlaubt. Eine regelmäßige Arbeit mit verbundenen Lasten durch Ziehen, Tragen, Heben oder Schieben die bei manueller Handhabung das maximale Lastgewicht von 7,5 kg regelmäßig oder gelegentlich das Lastgewicht von 10 kg überschreiten sind auch nicht erlaubt. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld geahndet werden und sollte deshalb bei Zweifeln mit dem Gewerbeaufsichtsamt geklärt werden.

Die Beschäftigung bei leichten und geeigneten Arbeiten darf desweitern nicht mehr asl zwei Stunden täglich betragen, jedoch in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb gelten nicht mehr als drei Stunden täglich.

Arbeitszeiten dürfen nicht, zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens, vor dem Schulunterricht und auch nicht während der Unterrichtszeiten, liegen. Weiterhin gilt nicht mehr wie 5 Tage die Woche Samstag, Sonntag und Feiertag sind Ruhetage. So dass die Arbeitszeit auf 10 - 15 Stunde wöchentlich beschränkt ist.


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