Erstes Emissionsgesetz für Kaminöfen

Für alle Kaminbesitzer heißt es aufgepasst. Bis zum Ende dieses Jahres muss jeder Eigentümer einer sogenannten Einzelraumfeuerungsanlage einen Nachweis an seinen Schornsteinfeger übergeben haben. Es geht um die Emissionen jedes einzelnen Heizofens, welche nun verschärfte Grenzwerte haben. Als Einzelraumfeuerungsanlage werden Öfen für Holz, Anlagen für pflanzliche sowie Gas- bzw. Ölfeuerungsanlagen mit geringer Feuerungswärmeleistung bezeichnet. Für große Anlagen gelten schon seit längerer Zeit neue Gesetze.

Verschärfung der Emissionsgrenzwerte
bmulogo_deDie erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BlmSch) besagt, dass jeder Kaminbesitzer bis zum 31.12.2013 eine Einhaltung der zugelassenen Emissionswerte nachweisen muss. Andernfalls droht eine Zwangsstilllegung. Von nun an liegt die Grenze für die Feinstaubemission bei 150 Milligramm und jene für die Emission von Kohlenmonoxid bei 4 g pro Kubikmeter Abgase. Vorteil ist, dass wer einmal den Nachweis erbracht hat, keine weiteren Kontrollen seines Kaminofens fürchten muss. Hinzu kommt ein Beratungsgespräch. Bis zum 31.12.2014 soll jeder Kaminbesitzer bezüglich der Einhaltung des neuen Gesetzes persönlich beraten worden sein.

Den Kamin nachrüsten oder stilllegen
feinstaub-emmisionDoch auch wenn der Kamin den geforderten Anforderungen nicht entspricht, sprich seine Emissionswerte sind zu hoch, muss man ihn nicht gleich ersetzen. Es gibt gesetzlich zugelassene Rußpartikelfilter, welche dafür sorgen, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können.

Es kann natürlich auch sein, dass eine Nachrüstung nicht mehr möglich ist.

Wie lange man für die Nachrüstung bzw. Stilllegung Zeit hat, ist vom Gesetzgeber genau festgelegt. Der Zeitraum ist von dem Alter des Kaminofens abhängig, welches man von dem Typenschild ablesen kann.

Falls dieses jedoch nicht mehr leserlich ist oder entfernt wurde, kann man sich in der sogenannten HKI-Datenbank (Datenbank des Industrieverbandes für Haus-, Heiz- und Küchentechnik) über das Baujahr informieren. Weitere Informationen

Wenn man jedoch auch hier nichts Genaueres erfährt wird der Ofen als Ofen mit nicht bekanntem Alter bezeichnet. Für diesen gelten dann die Richtlinien eines Kamins aus der Zeit vor dem 21.12.1974. In diesem Falle müssen die Änderungen bis Ende 2014 erfolgt worden sein. Ein Kamin der zwischen Anfang 1975 und Ende 1984 gebaut worden ist gilt es bis 2017 nachzurüsten, bei einem Baujahr zwischen 1985 und 1994 hat man drei Jahre länger Zeit. Bei einem Baujahr später als 1995 kann man sich bis 2024 Zeit lassen. Man erhält und eine übersichtliche Tabelle der Nachrüstungsdaten auf der Seite des aa-shop24.

Gründe für die Begrenzung der Emissionswerte
10_paragraphWenn Holz verbrannt wird, entsteht der so genannte Feinstaub. Insgesamt entstehen jährlich etwa 24.000 Tonnen Feinstaub, was mehr ist, als durch den gesamten Straßenverkehr entsteht. Der Staub kann dem Klima sowie der Gesundheit des Menschen schaden. Es ist eine Verringerung der Lebenserwartung nachgewiesen worden.

So verliert ein deutscher Bürger etwa 10,2 Monate seines Lebens aufgrund von Feinstaub. Die Partikel dringen nämlich tief in die Lunge des Menschen ein und können Lungenkrebs hervorrufen. Auch Schäden von Herz und Kreislaufsystem sind nachgewiesen worden. Tatsache ist, dass die alten Kamine deutlich mehr dieser schädlichen Emissionen an die Umwelt abgeben, als die neueren Modelle. So sind alle Heizöfen aus der Zeit vor 1974 für mehr als die Hälfte der Feinstaubemission verantwortlich. Daher sollte es auch im Interesse der Kaminofenbesitzer sein, zum Schutz der Umwelt und des Menschen beizutragen.


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