Diebstahl während Hotelaufenthalt

Der Hotelier haftet gemäss Obligationenrecht (OR Art. 487 ff.) für die von seinen Gästen eingebrachten Sachen bis zu maximal tausend Franken. Trifft den Hotelier zusätzlich ein Verschulden, so kann der Betrag auch höher sein. Würde es sich um eine so genannte Kostbarkeit handeln, hätten Sie das Gerät bei der Hotelrezeption zur Aufbewahrung deponieren müssen.

Computer und andere elektronische Geräte fallen in aller Regel aber nicht in diese Kategorie. Wichtig ist, dass Sie den Diebstahl unverzüglich dem Hotelier gemeldet haben. Die Haftpflichtversicherung des Hoteliers wird sich also im Rahmen der Versicherungsdeckung mit Ihren Ansprüchen befassen.

Hausratversicherung avisieren

Da der Hotelier bzw. dessen Haftpflichtversicherung höchstens für den Zeitwert des Geräts aufkommen muss, empfehlen wir Ihnen, den Fall auch Ihrer Hausratversicherung zu melden. Die meisten Sachversicherungen sehen eine Neuwertdeckung vor. Das heisst, dass sich die Entschädigung am aktuellen Neupreis eines technisch und qualitativ möglichst gleichwertigen Notebooks orientiert.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV


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