Die neue Berufsausübungsbewilligung – für Apotheker in der Schweiz nötig.

Das neue Heilmittelgesetz (HMG) der Schweiz kommt (irgendwann, nächstens?) und es bringt einige Gesetzesänderungen. Ein paar für uns Apotheker gute aber auch sehr fordernde: jede Apotheke (auch die beim Arzt!) braucht neu zwingend den Nachweis eines geeigneten, der Arzt und Grösse des Betriebes angepasstes Qualitätssicherungssystem und als Apotheker*in braucht man (wegen dem Weiterbildungs-Obligatorium) eine neue Berufsausübungsbewilligung.

Also: Wenn Du weiterhin (oder in Zukunft) in der Apotheke stehen willst und als Apotheker*in selbständig / alleine arbeiten, dann brauchst Du – spätestens bei Eintritt des neuen HMG – diese Berufsausübungsbewilligung (BAB). Auch wenn Du jetzt schon seit Jahren arbeitest. Auch wenn Du Betriebsleiter bist. Wenn Du über einen FPH (Fachapothekertitel) verfügst, so kann der innert einer Übergangsfrist von 3 Jahren in eine BAB umgewandelt werden.

Benötigte Unterlagen zum Beantragen der (BAB) Berufsausübungsbewilligung

Was man dafür benötigt ist sehr unterschiedlich je nach Kanton. Auf der Website der Gesundheitsämter des Arbeitskantons findet man die benötigten Formulare. Meist etwas in Form von: Gesuch zur Bewilligung der selbständigen Berufsausübung. Da steht auch drauf, was sonst noch verlangt wird dafür:

  • Apothekerdiplom (vom BAG)
  • (ev. ausländisches Apothekerdiplom plus Anerkennungsbestätigung vom BAG)
  • Strafregisterauszug: online bestellbar beim Bundesamt für Justiz (CHF 20.-)
  • Handlungsfähigkeitszeugnis von der Einwohnergemeinde (ev. von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde) (CHF 20 bis 80 .-)
  • Ev. Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde (CHF 20 . bis 30.-)
  • Ev. Akademische Titel und Weiterbildungszertifikate
  • Ev. Nachweis der mindestens 2 jährigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss in einer Apotheke
  • Ev. Arbeitszeugnisse (alle)
  • Ev. Strafregisterauszüge aus früheren Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaaten (in D nennt man das polizeiliches Führungszeugnis) (CHF ?.-)
  • Ev. ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht (CHF ?.-)
  • Ev. Bewilligungskopien und Unbedenklichkeitserklärungen / Letters of Good Standing durch die Auf-sichtsbehörden der Kantone, in denen eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde (CHF ?.-)
  • Ev. Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
  • Ev. aktueller Lebenslauf
  • Ev. GLN Nummer (Globale Lokations Nummer) (Online abrufbar)
  • Ev. Nachweis über ausreichende (mind. Sprachdiplom Niveau B2) Sprachkenntnisse in Deutsch (falls Muttersprache nicht Deutsch ist)
  • Ev. Kopie Pass oder ID mit Foto

Die Zeiten wie lange das geht vom Antrag bis zur Ausstellung sind je nach Kanton unterschiedlich: von wenigen Tagen, bis Wochen oder Monate. Ich nehme mal an, dass die Zeiten länger werden, wenn sich jetzt mehr dafür anmelden.

Die Preise sind auch sehr uneinheitlich. Am günstigsten scheint Zug zu sein (mit 240 Franken), gefolgt von Bern (CHF 400), Freiburg (CHF 500), und Apenzell Ausserhoden und Baselland (CHF 600), Baselstadt,  Aargau und Luzern verlangen 700 Franken und Zürich unglaubliche 1000 Franken.

Ich hab das Prozedere jetzt durch. Am meisten genervt hat mich dabei das Handlungsfähigkeitszeugnis, das in meiner Gemeinde nicht wie in anderen online abrufbar ist (für etwa 23 Franken), sondern bei der KESB (Kinder und Erwachsenenschutzbehörde!) für 80 Franken direkt geholt werden musste (per Brief wäre es für 100 Franken zu haben gewesen). Dazu kommt noch, dass das so nicht reicht, damit das zählt musste ich noch eine Wohnsitzbescheinigung dazu reichen (nochmal 20 Franken).

Wenn man schon Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons ist, kann man das übrigens vom Arbeitskanton anerkennen lassen. Dazu braucht es dann meist viel weniger (existierende BAB, Diplom und Leumundszeugnis) und in dem Fall sollte auch die Zulassungsgebühr entfallen. Denn wenn bereits eine Bewilligung eines anderen Kantons besteht, bekommt man sie nach Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) gratis.

Aber Vorsicht:

Man muss anscheinend aufpassen, da manche Kantone nur befristete Bewilligungen ausstellen. Theoretisch ist es so, dass mit in Kraft treten des neuen Heilmittelgesetzes auch befristetete Bewilligungen übernommen und automatisch in unbefristete umgewandelt werden. Nur … ist noch immer nicht sicher, wann denn das neue HMG wirklich in Kraft tritt. Und wenn das jetzt eben nicht noch dieses Jahr oder bis Mitte nächstes Jahr ist, dann verfällt diese Bewilligung wieder!

Und zuletzt: Anscheinend steht auch in den bisher ausgestellten Bewilligungen von manchen Kantonen nicht drin, dass das zur „selbständigen“ Berufsausübung ist. Und laut Pharmasuisse muss das drin stehen:

Eine BAB die zum Beispiel im November 2017 ausläuft, ist nicht zu empfehlen – ideal ist eine Gültigkeit bis mindestens 2019. Wichtig ist, dass die BAB zur selbständigen Berufsausübung berechtigt. Steht dies nicht auf der Bewilligung selber, sollte man es sich vom Gesundheitsdepartment schriftlich bestätigen lassen.

Das ist auch mein Problem jetzt. Sieht aus, als wäre ich doch noch nicht fertig und brauche noch so eine Bestätigung extra? Ich denke, damit warte ich noch etwas – vielleicht ändert sich das auch wieder …

Kein Gewähr auf Vollständigkeit und absolute Korrektheit (da ist noch so viel nicht ganz sicher und der Kantönligeist hilft auch nicht).

Unterlagen sind für Mitglieder des schweizerischen Apothekervereins einsehbar unter: http://www.pharmaSuisse.org (Login) → Dienstleistungen→Berufspolitik →Medizinalberufegesetz (MedBG).


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