Die „Auge- und- Ohr- Rechtsprechung“ im Versicherungsrecht

Besonders Berufsunfähigkeitsversicherer berufen sich im Schadensfall oftmals auf eine vermeintliche Leistungsfreiheit mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsabschluss die Gesundheitsfragen nicht vollständig oder wahrheitsgemäß beantwortet.

Problematisch ist hierbei, dass in der Praxis häufig der Versicherungsvertreter das Ausfüllen der Antragsformulare übernimmt und dem Versicherungsnehmer die Fragen dann nur mündlich gestellt werden. Zudem kann es vorkommen, dass der Versicherungsvertreter bestimmte Vorerkrankungen, die der Versicherungsnehmer mitteilt, nicht für erwähnenswert hält und daher im Antrag nicht angibt. Die Vollständigkeit des Antrags hängt also in vielen Fällen maßgeblich von der ordnungsgemäßen Tätigkeit des Versicherungsvertreters ab, was im Streitfall zu Beweisproblemen führen kann.

Zu Gunsten des Versicherungsnehmers haben die Gericht in diesem Zusammenhang die sog. „Auge- und- Ohr- Rechtsprechung“ entwickelt. Diese besagt, dass der Versicherungsvertreter „Auge und Ohr“ des Versicherers ist und dass Informationen, die der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertreter übermittelt, grundsätzlich auch dem Versicherer zur Kenntnis gelangen. Dieser Grundsatz findet sich nunmehr auch in § 70 VVG.

Last updated by Julia Unsin at 26. Juli 2012.

 


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