City BKK nun doch vor der Schließung?

City BKK nun doch vor der Schließung?

© Gabriele Schoenemann / pixelio.de

Die Innung für Orthopädieschuhtechnik Berlin berichtet heute Folgendes:

Nach einem Bericht der „Berliner Morgenpost wird die City BKK nun sehr wahrscheinlich doch im Sommer vom Bundesversicherungsamt geschlossen. Wie es aussieht, hat man nun im BKK-Lager die Geduld mit der City BKK verloren und diese aufgegeben. Und das, obwohl damit auf alle Betriebskrankenkassen Kosten im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich zukommen. Als Termin wird dabei der 1. Juli oder der 1. August genannt. Nach Angaben der Berliner Morgenpost hat die City BKK fast 150.000 Versicherte, davon 80.000 in Berlin.

Obwohl damit die City die erste Krankenkasse wäre, die geschlossen wird, kommt diese Entwicklung nicht überraschend, denn schon im letzten Herbst war über eine drohende Insolvenz und Schließung spekuliert worden.

Interessant sind allerdings die Details in dem Bericht. Danach nannte ein Sprecher der City BKK die mögliche Schließung „Spekulation“. Das Sanierungsprogramm laufe „normal“. Ein Sprecher des Bundesversicherungsamts dementierte eine drohende Schließung jedoch nicht, sondern verwies auf eine mögliche Entscheidung Anfang Mai, wenn die Finanzen der Kassen für das erste Quartal geprüft seien.

Sorgen, ihre Rechnungen nicht bezahlt zu bekommen, müssen Leistungserbringer grundsätzlich nicht haben. Das Risiko ist sehr überschaubar und Verordnungen können auch weiterhin angenommen werden.

Im Falle einer Krankenkassen-Insolvenz soll zwar das normale Insolvenzrecht gelten, für die Ansprüche der Leistungserbringer, der Versicherten und der Versorgungsempfänger gelten jedoch Sonderregelungen. Für diese Ansprüche stehen zuerst die Krankenkassen derselben Kassenart ein. Sollte also eine geöffnete Betriebskrankenkasse (BKK) Insolvenz anmelden, müssen zunächst die anderen BKKs für die Verpflichtungen einstehen (bei einer geschlossenen BKK haftet zuerst der Arbeitgeber). Erst ab einer bestimmten Haftungsgrenze sind auch Krankenkassen anderen Kassenarten in der Haftungspflicht.

Problematisch könnte es allerdings bei Versorgungen werden, bei denen die Rechtsgrundlage nicht ganz eindeutig ist. Im Zweifelsfall also lieber einen Kostenvoranschlag zu viel, als zu wenig schreiben. Denn wird dieser genehmigt, ist auch die Folgeklasse daran gebunden.


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