BVerwG stärkt kleine Religionsgemeinschaften

Schrein des Bab in Haifa, Israel (unter Verwendung eines Fotos bei Wikipedia)

Schrein des Bab in Haifa, Israel
(unter Verwendung eines Fotos bei Wikipedia)

Ende November hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein Urteil gefällt, das für kleine Religions- und Weltanschauungsvereinigungen erheb­li­che Bedeutung haben wird: maß­geb­lich für die Anerkennung als Körperschaft des Öffent­li­chen Rechts ist nicht die Anzahl der Mitglieder als sol­che.

Am 28.11.2012 hat das BVerwG (Az. 6 C 8.12) ent­schie­den, dass der Religionsgemeinschaft der Bahá´i in Hessen die Rechte einer Körperschaft des Öffent­li­chen Rechts ver­lie­hen wer­den müs­sen. Das hatte das hes­si­sche Kultusministerium in der Vergangenheit abge­lehnt. Nach Auffassung des Ministeriums gehö­ren in Hessen den Bahá´i mit etwa 900 bis 950 Personen nicht hin­rei­chend genug Mitglieder die­ser Religionsgemeinschaft an. Verlangt wurde eine Mitgliederanzahl von wenigs­tens 0,1 Prozent der jewei­li­gen Landesbevölkerung, was bedeu­tet hätte, dass die Bahá´i in Hessen min­des­tens 6.000 Mitglieder hät­ten haben müs­sen; sie haben bun­des­weit ins­ge­samt jedoch nur etwa 5.000 Mitglieder.

Das BVerwG hat — wie schon zuvor der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel —  es abge­lehnt, sich aus­schließ­lich an der Mitgliederzahl einer Religionsgemeinschaft zu ori­en­tie­ren und statt­des­sen wesent­lich auf das Kriterium der Dauerhaftigkeit des Bestandes der Bahá´i-Organisation abge­stellt. Dies wurde unter ande­rem vom Gericht unter Hinweis dar­auf bejaht, dass die Bahá´i-Gemeinde in Deutschland bereits seit über 100 Jahren bestehe, ihre Verbote im Dritten Reich und wäh­rend der DDR-Zeit über­dau­ert habe und eine Altersstruktur auf­weise, die die Annahme einer wei­te­ren Existenz auf abseh­bare Zeit recht­fer­tige.

Die Bedeutung von Körperschaften des Öffent­li­chen Rechts

Das Grundgesetz setzt in Art. 140 i.V.m. 137 Abs.5 WRV für die Erlangung des Status einer Körperschaft des Öffent­li­chen Rechts vor­aus, dass eine Religionsgemeinschaft “durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bie­tet”. Bislang war eine Orientierung vor­ran­gig an der rei­nen Mitgliedergröße ver­brei­tete Verwaltungspraxis.

Folgen der Zuerkennung des Körperschaftsstatus sind u.a. die Berechtigung, von den Mitgliedern Steuern erhe­ben zu dür­fen und diese über die Finanzämter ein­zie­hen zu las­sen, Steuerbefreiungen und finan­zi­elle Vergünstigungen, beson­dere Regelungen im Straf-, Arbeits- und Sozialrecht sowie zum Schutz des Organisationseigentums. Sie eröff­net auch den Zugang zu Medienräten.

Für die Deutsche Buddhistische Union, die eben­falls den Körperschaftsstatus anstrebt, bis­lang auf­grund der Verwaltungspraxis aber davon aus­ging, dass sie nicht genü­gend Mitglieder habe, ist die jet­zige Entscheidung von gro­ßer Bedeutung. Diese Vereinigung wie auch die Alevitische Gemeinde Deutschlands stre­ben als wei­tere nicht­christ­li­che Religionsgemeinschaften eben­falls den Körperschaftsstatus an.

Bislang sind aus­schließ­lich christ­li­che Religionsgemeinschaften, dar­un­ter die christ­li­chen Großkirchen, jüdi­sche Gemeinschaften, sowie als Weltanschauungsgemeinschaften der Bund für Geistesfreiheit in Bayern sowie der Humanistische Verband Deutschlands in Niedersachsen sowie einige Freikirchliche Vereinigungen als Körperschaften aner­kannt.

Der Anerkennung mus­li­mi­scher Gemeinschaften ste­hen (bis­lang jeden­falls) erheb­li­che aus dem theo­lo­gi­schen Verständnis und der bis­he­ri­gen Praxis resul­tie­rende Organisationsprobleme ent­ge­gen. Schätzungen zufolge sind von etwa 4 Millionen Muslimen in Deutschland ledig­lich etwa ein Fünftel in reli­giö­sen Vereinen und Gemeinden orga­ni­siert.

Bundesverfassungsgericht ver­langt grund­sätz­lich Rechtstreue

Die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des Öffent­li­chen Rechts erfor­derte eine grund­sätz­li­che Rechtstreue, wie das Bundesverfassungsgericht in sei­ner Entscheidung vom 20.09.2000 zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas aus­ge­führt hat. Dieses Erfordernis der Rechtsstreue, der Beachtung gel­ten­den Rechts, gelte aller­dings nur grund­sätz­lich, da viele Religionsgemeinschaften einen Vorbehalt zuguns­ten ihres Gewissens und ihrer aus dem Glauben begrün­de­ten Entscheidungen erhö­ben und dar­auf bestün­den, in einem unaus­weich­li­chem Konfliktfall den Glaubensgeboten mehr zu gehor­chen als den Geboten des Rechts. Derartige Vorbehalte seien, so das Bundesverfassungsgericht, Ausdruck der für Religionen nicht unty­pi­schen Unbedingtheit ihrer Glaubenssätze.

Als ver­pflich­tend für die Religionsgemeinschaften wird in dem Urteil ange­se­hen, dass die in Art. 79 Abs. 3 GG für unab­än­der­bar (Ewigkeitsklausel) umschrie­be­nen fun­da­men­ta­len Verfassungsgrundsätze und die Grundprinzipien des frei­heit­li­chen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes sowie die Menschenwürdekonzeption und die Grundrechte akzep­tiert wür­den.

Zur Beurteilung der Gewähr eines recht­streuen Verhaltens stellt das Bundesverfassungsgericht hin­sicht­lich einer stets anzu­stel­len­den kom­ple­xen Prognose nicht auf den Glauben der Religionsgemeinschaf, son­dern auf ihr kon­kre­tes Verhalten ab. Dem Staat sei es unter­sagt, Glaube und Lehre als sol­che zu bewer­ten, der Staat habe im Bereich genuin reli­giö­ser Fragen nichts zu regeln und nichts zu bestim­men, was ihn aber nicht daran hin­dere, das Verhalten der Religionsgemeinschaft nach welt­li­chen Kriterien zu bewer­ten. Für die Binnenstruktur der Gemeinschaft habe der Staat keine Vorgaben zu machen, solange der ver­fas­sungs­mä­ßige Ordnungsrahmen nicht beein­träch­tigt werde, etwa durch Anstreben einer Theokratie.

Die Bahá´i-Religion und ihre Grundsätze

Die Bahá´i-Religion zum Beispiel ent­stand als Abspaltung aus dem schii­ti­schen Islam in der Mitte des 19.Jahrhunderts. Aktuell gehö­ren der Religionsgemeinschaft, die ihren Hauptsitz in Haifa hat, welt­weit mehr als fünf Millionen Mitglieder (die Schätzungen rei­chen bis zu über sie­ben Millionen) in rund 100.000 Orten sowie mehr als 2.100 Volks- und Stammesgruppen an. Die Bahá’í-Religion wird als die viel­fäl­tigst orga­ni­sierte Gemeinschaft der Erde bezeich­net.

In Deutschland war diese Religion in der Nazi-Zeit seit dem 21. Mai 1937, durch einen­Son­der­be­fehl des Gestapo-Chefs Heinrich Himmler, ver­bo­ten. Sie war dann aller­dings auch in der DDR ver­bo­ten.

Die Bahá’í-Religion ist mono­the­is­tisch mit einem Glauben an einen tran­szen­den­ten Gott und dem Glauben an die Einheit der Menschheit. Die Bahá’ís gehen von einer Dualität von Körper und Seele aus, leh­nen die Evolutionslehre nicht ab, son­dern geben ihr eine eigene Deutung.

Von wesent­li­cher Bedeutung in den Glaubenslehren der Bahá’í- ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die sie als gleich­wer­tig anse­hen sowohl hin­sicht­lich ihrer Seelen als auch bezüg­lich ihrer Stellung in der Gesellschaft: “Die Menschenwelt hat zwei Flügel: Den einen bil­den die Frauen, den ande­ren die Männer. Erst wenn beide Flügel gleich­mä­ßig ent­wi­ckelt sind, kann der Vogel flie­gen. Bleibt ein Flügel schwäch­lich, so ist kein Flug mög­lich.” (Abdu’l-Bahá, eines der his­to­ri­schen Oberhäupter der Bahá’í.)

Die Emanzipation der Frau im Sinne einer voll­stän­di­gen Gleichberechtigung der Geschlechter wird als Voraussetzung für die Entwicklung eines moralisch-psychologischen Klimas ange­se­hen, was wie­derum Voraussetzung für einen Weltfrieden ist. Die Verweigerung der Emanzipation wird als Unrecht gegen­über der Hälfte der Weltbevölkerung gewer­tet.

Sexualität sehen die Bahá’í nur inner­halb der Ehe als zu prak­ti­zie­ren an. Homosexualität wird mit den Glaubensvorstellungen als unver­ein­bar ange­se­hen, aber Homosexuelle sol­len nicht dis­kri­mi­niert wer­den. Die Bahá’í unter­stüt­zen nicht die Forderung nach gleich­ge­schlecht­li­chen Ehen / Lebensgemeinschaften, leh­nen aber bewusst ein Vorgehen dage­gen ab.

Für sie ist die “Förderung der Entwicklung des ein­zel­nen Menschens und Eintreten für soziale Gerechtigkeit“ ebenso zen­tra­ler Glaubensinhalt wie umfas­sende Bildung und Ausbildung sowohl der Jungen als auch der Mädchen. In den Bahá’í -Schriften wird die Wissenschaft als “Entdecker der Wirklichkeiten” bezeich­net.

Ein reli­giö­ses Weltbild, wonach der Mensch von Grund auf “schlecht” oder aggres­siv sei, wird von den Bahá’i ebenso ver­wor­fen wie sol­che theo­lo­gi­sche Richtungen, die ein “schul­di­ges, sün­di­ges Menschenbild” leh­ren. Sie gehen von einer “neu­tra­len” mensch­li­chen Veranlagung aus, es hänge — so erklä­ren sie — vom Menschen selbst ab, wie er seine Anlagen ent­wi­ckele.

Verfolgung der Bahá’í vor allem in Iran

Solche Auffassungen sind auch ein Grund dafür, dass die Bahá’í, ins­be­son­dere im ira­ni­schen “Gottesstaat”, der keine Religionsfreiheit akzep­tiert, blu­tig ver­folgt wer­den. Hinsichtlich der etwa 300.000 im Iran leben­den Bahá’í kommt es regel­mä­ßig zu Schikanen, Diskrimierungen, aber auch zu Inhaftierungen und Hinrichtungen.

Auch wenn in säku­la­ren und huma­nis­ti­schen Kreisen Manches und sogar Grundsätzliches bezüg­lich der Organisierung von Religionsgemeinschaften als Körperschaften des Öffent­li­chen Rechts strit­tig ist: auf dem Hintergrund der welt­wei­ten Verfolgung die­ser Religion und ihres frü­he­ren Verbotenseins in Deutschland erscheint die Zuerkennung des Körperschaftsstatusses an die Bahá’í wie ein Akt aus­glei­chen­der Gerechtigkeit,

Walter Otte

[Erstveröffentlichung: hpd]


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