BSG: Unwiderrufliche Freistellung durch Vergleich und Arbeitslosengeld!

Oft werden in Aufhebungsverträgen oder bei gerichtlichen Vergleich vor den Arbeitsgerichten Regelungen über eine Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Bezüge getroffen.

unwiderrufliche Freistellung

Wenn der Arbeitnehmer sicher stellen will, dass er nicht mehr beim Arbeitgeber arbeiten muss, dann bietet sich eine unwiderrufliche Freistellung an.

Ab unwiderruflicher Freistellung = arbeitslos?

Die einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung eines Arbeitnehmers konnte nach früherer Rechtsprechung dazu führen, dass dieser ab dem Zeitpunkt der Freistellung ungeachtet des noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses beschäftigungslos im Sinne des SGB III war, das heißt, dass Arbeitslosigkeit und Beendigung eines sozial versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vorlagen, was erhebliche negative Auswirkungen für den Arbeitnehmer hatte.

Insbesondere bei längeren Freistellung war dies ein Problem.

Freistellung und Arbeitslosengeld – Höhe strittig

Zuletzt war noch strittig, ob der Freistellungszeitraum bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen war oder nicht.

Unsicherheit bei arbeitsgerichtlichen Vergleich

Diese Problematik führte vor allem bei langen Freistellungen dazu, dass eine Rechtsunsicherheit auf Seiten des Arbeitnehmers bestand. Teilweise konnte man dies umgehen, in dem man den Freistellungszeitraum im Wege eines Tatsachenvergleich als Zeitraum zur Gewährung von Resturlaub oder Freizeitausgleich bezeichnet hat. Dies war aber dann problematisch (und nicht sehr glaubhaft), wenn die Freistellung mehre Monate andauerte.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R) hat dies nun zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Nach dem BSG endet durch die unwiderrufliche Freistellung das Beschäftigungsverhältnis nicht.

Das BSG führt dazu aus:

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am Donnerstag, dem 30. August 2018 entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R), dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht. Dadurch bestand im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2011 bis 24. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen ist. Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest. Auf dieser Grundlage hat das Landessozialgericht zutreffend das Arbeitslosengeld mit kalendertäglich 58,41 Euro berechnet.

Anmerkung:

Durch diese Entscheidung ist nun die Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (nicht das Arbeitsverhältnis) schon mit dem ersten Tag der unwiderruflichen Freistellung endet, entschieden. Das Beschäftigungsverhältnis dauert auch bei einer unwiderruflichen Freistellung solange, wie das Arbeitsverhältnis, was auch nachvollziehbar und sinnvoll ist. Damit beginnt die Arbeitslosigkeit erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Marzahn-Hellersdorf


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