BGH: Zu den Voraussetzungen einer erleichterten Eigenbedarfskündigung

BGH: Zu den Voraussetzungen einer erleichterten Eigenbedarfskündigung

© Rainer Sturm / pixelio.de

Der Bundesgerichtshof hat am 17.11.2010 (Az.VIII ZR 90/10) die Voraussetzungen der Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude präzisiert.

Für die Beurteilung, ob in einem Gebäude mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind, ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Unter einer Wohnung wird gemeinhin ein selbständiger, räumlich und wirtschaftlich abgegrenzter Bereich verstanden, der eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht.

Erweitert der Vermieter seinen Wohnbereich und löst dadurch eine ehemals selbständige Einliegerwohnung auf, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil sich durch diese Erweiterung des Wohnbereichs der einmal gegebene Wohnungsbestand nicht reduziert.

Daran ändert insbesondere auch die Entscheidung des BGH vom 25. Juni 2008 (Az.VIII ZR 307/07) nichts, denn bei den dort betroffenen Räumlichkeiten handelte es sich um Räume im Dachgeschoss und nicht wie im hier entschiedenen Fall um eine selbständige Einliegerwohnung.

War aber eine solche Einliegerwohnung vom Einzug der Mieter bis zum Ausspruch der Kündigung eine eigenständige Wohnung, ist sie zur Prüfung der Voraussetzungen einer erleichterten Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB zu heranzuziehen.

Die Pressemitteilung: (Klick)


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