BGH: Die Folgen des Widerrufs eines Internetkaufs

BGH: Die Folgen des Widerrufs eines Internetkaufs

© Kai Niemeyer / pixelio.de

Manche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes interessieren einen ja gleich aus mehreren Gründen; heute war dies mal wieder der Fall, denn hellhörig bin ich auf die Pressemitteilung zur neuesten Entscheidung des BGH im Radio eigentlich zunächst mehr wegen des Produkts geworden, um das es ging: ein Wasserbett, da wir uns zufällig auch gerade für ein solches interessieren… aber wir werden es nicht um das Internet bestellen, sondern hier vor Ort kaufen und es auch auf- und einstellen lassen, damit es uns nicht so geht wie denjenigen aus der heutigen Entscheidung des BGH; was war geschehen?

Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett; Dem Angebot des Verkäufers, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbot, war dem Käufer per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthielt eine Widerrufsbelehrung, unter anderem mit folgendem Text: ”Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.”

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen geringen Teilbetrag und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung sei wieder verwertbar, hierauf entfalle der Teilbetrag.

Der BGH entschied in letzter Instanz, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen könne, da er die Ware nur geprüft habe. Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag habe zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren seien. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert habe oder untergegangen sei, müsse der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei müsse der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden sei, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht bestehe jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Letzteres sei vorliegend der Fall gewesen, denn der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser habe lediglich eine Prüfung der Sache dargestellt.

Der Verbraucher solle nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen könne. Dies schliesse die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich sei, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führe.

Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09

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