BAG: Massentlassungsanzeige – Berücksichtigung von Leiharbeitern?

Gerade bei Stillegungen von Betriebsteilen kommt es oft zu Entlassungen von mehreren Arbeitnehmern.

Massenentlassungen durch den Arbeitgeber

Für diesen Fall sieht das Gesetz (sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet) vor, dass der Arbeitnehmer – sofern er eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt – dies der Agentur für Arbeit in Form ein sog. Massenentlassungsanzeige mitteilt. Unterlässt dies der Arbeitgeber, dann sind die Kündigungen unwirksam.

Die gesetzliche Regelung dazu lautet:

§ 17 Anzeigepflicht

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

…….

Unter Entlassungen sind auch Änderungskündigungen zu verstehen.

Leiharbeiter = Arbeitnehmer nach § 17 KSchG?

Der Arbeitgeber betreibt Bildungseinrichtungen und entschied, dass 4 Einrichtungen geschlossen und die Arbeitnehmer der Einrichtungen (zu großen Teilen) entlassen werden sollten. Am 24. November 2014 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Juli 2015. Im Zeitraum vom 24. November 2014 bis zum 24. Dezember 2014 erklärte der Arbeitgeber mindestens 11 weitere Kündigungen gegenüber den in den Niederlassungen arbeiteten Beschäftigten. Eine Massenentlassungsanzeige wurde vom Arbeitgeber nicht erstattet.

Leiharbeiter und Massenentlassungsanzeige

Der Arbeitgeber meinte, dass eine Massenentlassungsanzeige auch gar nicht notwendig gewesen wäre. Unter Herausrechnung der 4 im Betrieb beschäftigten Leiharbeiter wären weniger als 10 % der Arbeitnehmer entlassen worden. Die Klägerin meinte, dass die 4 Leiharbeiter hinzurechnen seien und dann hätten bei einer Gesamtarbeitnehmerzahl von 120 Arbeitnehmer die 12 Kündigungen eine Massenentlassungsanzeige bedingt.

die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 16. November 2017 – 2 AZR 90/17 (A)) hat den Fall dem EuGH vorgelegt und führt dazu in der Pressemitteilung vom 16.11.2017 (Nr. 51/17) aus:

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts  hat mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen zu ersuchen. Für den Senat ist entscheidungserheblich, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind.* Für die Beantwortung der Fragen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die Regelung in § 17 KSchG über anzeigepflichtige Massenentlassungen dient der Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht



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