BAG: Arbeitgeber darf Videoaufnahmen vom Arbeitnehmer auch noch nach dessen Ausscheiden verwenden

Der Arbeitgeber lies für sein Unternehmen ein Werbevideo erstellen. Im Video war auch der Arbeitnehmer / Kläger mit dessen Einwilligung zu sehen. Das Video konnte von der Internetseite des Arbeitgebers runtergeladen werden.

Später wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber das dieser das Video aus dem Netz innerhalb von 10 Tagen entfernt. Weiter widerrief dieser seine „möglicherweise erteilten“ Einwilligung.

2 Monate später kam dem der Arbeitgeber – unter Vorbehalt – nach.

Der Arbeitnehmer verlangte nun das Unterlassen der weiteren Verwendung der Aufnahmen und darüber hinaus auch Schmerzensgeld. Der klagte und gewann teilweise vor dem Arbeitsgericht, verlor aber vor dem LAG und vor dem BAG.

Das BAG (Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1011/13 ) führte dazu in seiner Pressemitteilung aus:

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer niemals die weitere Verwendung des Videos  verhindern kann. Nach dem BAG hätte er nur einen plausiblen Grund angeben müssen. Was hier genau ausreicht, ist nicht vom BAG benannt worden. Denkbar sind aber Fälle, in den der Arbeitnehmer z.B. bei der Konkurrenz arbeitet und nicht dem vorherigen Arbeitgeber “zugeordnet” werden müsste. Hier würde es aber ausreichen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge, in denen der Arbeitnehmer zu sehnen ist, einfach herausschneidet.

A. Martin



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