Arbeitgeber muss bei Unterbezahlung dem Jobcenter Aufstockungsleistungen für Arbeitnehmer ersetzen

Das Arbeitsgericht Eberswalde (Urteil vom 10.9.2013- 2 Ca 428/13) entschied, dass ein Arbeitgeber, der einen sittenwidrig niedrigen Lohn an seinen Arbeitnehmer zahlte, dem Jobcenter für den Arbeitnehmer aufgewandte Aufstockungsleistungen nach dem SGB II erstatten muss.

Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmer Stundenlöhne zwischen 1,59 EUR und 3,46 EUR gezahlt. Das Arbeitsgericht kam zum Ergebnis, dass hier Lohnwucher vorgelegen hat und von daher die Lohnabrede sittenwidrig sei. Bei üblicher Bezahlung hätte der Arbeitnehmer keine Leistungen nach dem ALG II – neben seinem Job – bekommen. Von daher verlangte das Jobcenter diese Leistungen vom Arbeitgeber zurück und das Arbeitsgericht Eberswalde gab dem Jobcenter Recht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Entscheidung ist interessant, da der Lohnwucher in der Praxis nicht selten vorkommt, aber häufig nicht einfach nachweisbar ist. Insbesondere dann, wenn es wenige oder gar keine Tarifverträge in der Region / Branche gibt, an die man sich orientieren kann. Interessant wird es aber vor allem, wenn der allgemeine Mindestlohn 2015 in Deutschland bundesweit kommt, dann wäre jede Unterbezahlung beim gleichzeitigen Bezug von ALG II problematisch und Erstattungsansprüche des Jobcenters

 

RA A. Martin

 



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