Zwangskindergarten: Abmeldung ist möglich!

Zwangskindergarten: Abmeldung ist möglich!Mit Beginn des neuen Kindergartenjahres im September 2010 wird der verpflichtende Kindergarten für Fünfjährige in allen österreichischen Bundesländern gelten. In einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), einer Art Staatsvertrag zwischen Bund und Länder, wurde festgelegt, dass eine „halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen“ einzuführen ist. Damit sollten „allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft“ geboten werden. Tatsächlich ging es in der politischen Diskussion immer um die Frage, wie man mit Kindern in der ersten Volksschulklasse umgeht, die nicht Deutsch sprechen können. Um die Kinder „mit  Migrationshintergrund“ nicht zu punzieren, mussten schließlich alle Kinder in den Zwangskindergarten. Schon damals und seit dem immer wieder sprechen „Experten“ davon, dass ja ein Jahr viel zu wenig sei. Die Gleichschaltung aller Kinder ist erst zu erreichen, wenn diese mindestens drei Jahre vor der Schule verpflichtet werden.

Den ÖVP-Ländervertretern ist es gelungen, in den Text der Vereinbarung zwischen Bund und Länder eine Ausnahmebestimmungen (Art. 4 Abs. 2) zu verankern. Neben Krankheit und unzumutbare Wegstrecken ist auch vereinbart, dass jene Kinder ausgenommen sind, „bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.“ Im Art. 2 werden unter anderem erprobte Methoden der Kleinkindpädagogik und ein vereinbarter Bildungsplan erwähnt.

Diese Art. 15a Vereinbarung mussten die Länder in ihren Landesgesetzen umsetzen, da das Kindergartenwesen in Gesetzgebung und Vollziehung nach der Bundesverfassung Landessache ist. Die Ausnahmebestimmung „häuslicher Unterricht“ muss also in allen Landesgesetzen umgesetzt worden sein. Auskunft über die nähere Ausgestaltung (wann und wo kann ich mein Kind vom Zwangskindergarten abmelden?) kann das jeweilige Amt der Landesregierung geben bzw. in Wien der Magistrat, am Besten die für Kindergärten zuständige Abteilung verlangen.

In Niederösterreich beispielsweise wurde die Art. 15a Vereinbarung im § 19a des NÖ Kindergartengesetzes umgesetzt. Dort heißt es im Absatz 2, dass die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch „auch im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/ einen Tagesvater erfüllt werden kann“. Die Gemeinde hat die Eltern 12 Monate vor Beginn des verpflichteten Kindergartenjahres auf die Verpflichtung schriftlich hinzuweisen.

Die Eltern müssen nun rasch reagieren: (§ 19a Abs. 8 NÖ Kindergartengesetz 2006) „Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine
gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde,
spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden  Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/ einem Tagesvater
ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Abs. 7 und § 3 nicht in mindestens
gleicher Weise erfüllt werden, hat die Landesregierung binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.“

Also: Wollen die Eltern eine häusliche Erziehung, so müssen sie dies im November vor dem verpflichteten Kindergartenjahr der Gemeinde und der Landesregierung schriftlich anzeigen. Wird bei den Eltern das Erziehungsziel wahrscheinlich nicht erreicht, so kann die Landesregierung den Eltern mit Bescheid den Besuch des Kindergartens vorschreiben. So ein Bescheid könnte dann natürlich dem Rechtswege entsprechend bekämpft werden.


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