Zahnarzthonorar höher als im Heil- und Kostenplan angegeben

Der Zahnarzt ist verpflichtet, das zahnärztliche Honorar so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Eine Erhöhung des im Heil- und Kostenplan vorgeschlagenen Honorars ist nur dann gerechtfertigt, wenn nicht vorhersehbare Umstände zu einer Erhöhung des Steigerungssatzes führen und der Patient auf den möglichen Eintritt einer solchen Schwierigkeit hingewiesen wurde ; vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2006, 12 U 31/06 .

Der Zahnarzt ist vor Beginn der Behandlung in der Lage, die Kosten zu überblicken. Der Patient wird durch den Kostenplan in die Lage versetzt, seine Entscheidung zu treffen, ob er die Behandlung von diesem Zahnarzt in der vorgesehenen Art und Weise und zu diesem Preis durchführen lassen will. Er kann darauf vertrauen, in welcher Höhe Kosten insoweit anfallen werden; vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2006, 12 U 31/06 .

Sofern der Zahnarzt nicht über ein eigenes Labor verfügt, können die Laborkisten im Kostenplan von ihm nur geschätzt werden. Nur in diesen Fällen entfällt eine Begrenzung auf die Angabe im Kostenplan.

Die Angabe im Heil- und Kostenplan bei Eigenlaborkosten ist für den Zahnarzt ebenfalls verbindlich.


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