Da uns die Nachricht erreicht hat, dass trotz der durch das COVID-19 verursachten Gesundheitskrise und trotz der geltenden Vorschriften viele Zahnkliniken ihre Pflegetätigkeit regelmäßig ausüben könnten, bestehen wir vom Kollegium erneut darauf:
- Dass es trotz der Rechtsunsicherheit Standpunkte gibt, die verstehen, dass die Verordnung SND/310/2020, in der festgelegt wurde, dass Kliniken nur in Notfallsituationen wesentliche Aktivitäten sind, ihre Wirkung über den 9. April hinaus ausdehnt, so dass in diesem Fall weiterhin gilt, dass Kliniken auch nach dem 9. April nur für Notfälle geöffnet werden können.
- Auf jeden Fall aber besteht kein Zweifel daran, dass die Zahnkliniken nach wie vor nicht in der Lage sind, sich für die Erbringung von Gesundheitsleistungen zu öffnen, sondern nur jene Leistungen erbringen können, die notwendig sind, um Gesundheitsprobleme zu lösen, die sich bei einer Verzögerung der Behandlung ungünstig entwickeln könnten.

Denn in Kraft bleibt die Verordnung SND/232/2020, deren Artikel 7 festlegt, dass Gesundheitseinrichtungen, die ihre Eröffnung nicht aussetzen, diejenigen sind, die verpflichtet sind, die notwendige Hilfe zur Lösung von Gesundheitsproblemen zu leisten, die sich bei einer Verzögerung der Behandlung ungünstig entwickeln können. Wenn diese Regel in Kraft ist, dürfen die Kliniken also nur für Aktivitäten geöffnet werden, die bei einer Verzögerung der Behandlung eine ungünstige Entwicklung haben könnten.
- dass das Kollegium ungeachtet der geltenden Bestimmungen weiterhin empfiehlt, dass Zahnkliniken und Konsultationen ihre Versorgungstätigkeiten außer in Notfallsituationen aussetzen.
- dass die Tätigkeit in jedem Fall durch die Ergreifung aller Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Risiken und zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und mit der erforderlichen Schutzausrüstung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, der Patienten und der Fachkräfte, die die Dienstleistung erbringen, zu gewährleisten ist, was Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus einschließt. Die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen kann eine Verletzung der Ethik, des Verwaltungs- und sogar des Strafrechts darstellen.
