Vor zwei Jahren verlor ich einen Wohnungsschlüssel. Beim Auszug aus der Wohnung verlangt nun der Vermieter, dass die Schlösser auf meine Kosten ausgewechselt werden. Er verweist auf eine Klausel im Mietvertrag. Darf er das und wie bin ich versichert?
Grundsätzlich sind Sie aufgrund des Mietvertrages für jeden Schaden haftpflichtig, den Sie durch Ihr Verschulden und durch Nachlässigkeit verursacht haben. Neben dem Ersatz des verlorenen Schlüssels kann der Vermieter unter Umständen auch fordern, dass die betreffenden Schlösser ausgewechselt werden. Ob diese Auswechslung notwendig ist, muss aufgrund der konkreten Umstände, unter denen der Wohnungsschlüssel verloren gegangen ist, geklärt werden. Falls Sie den Wohnungsschlüssel in unmittelbarer Umgebung der Wohnung verloren hatten, ist die Gefahr als erheblich einzuschätzen, dass sich der Schlüsselfinder mit böswilliger Absicht früher oder später unbefugten Zutritt verschafft und Diebstähle begeht. Die Schlossänderung müsste in diesem Fall als berechtigtes Anliegen des Vermieters zur Schadenabwehr bezeichnet werden und viele Privathaftpflichtversicherungen bezahlen denn auch die dadurch entstehenden Kosten, wobei diese je nach Versicherer betraglich begrenzt sein können. Von der Leistung kommt zudem ein vereinbarter Selbstbehalt in Abzug. Ausserdem kann die Versicherung ihre Leistungen kürzen, falls ein allzu lasches Verhalten des Mieters zum Verlust des Schlüssels geführt hat.
Schlossersatz nicht immer nötig
Hätten Sie den Schlüssel beispielsweise in Ihren Ferien im Ausland verloren, so erschiene ein Schlossersatz als unverhältnismässig und unnötig, falls beim Schlüssel keine Hinweise auf dessen Inhaber angebracht waren. In diesem Fall würde die Privathaftpflichtversicherung ihrer Rechtsschutzfunktion nachkommen, indem sie die unberechtigte Massnahme der Schlossänderung gegenüber dem Vermieter für Sie ablehnte und dessen Ansprüche allenfalls auf den Schlüsselersatz reduzierte. Allerdings können Mietverträge explizit vorsehen, dass Mieter beim Schlüsselverlust in jedem Fall für den Ersatz der Türschlösser aufkommen müssen. Diese (an sich zulässige) vertragliche Vereinbarung geht über die normale gesetzliche Haftpflicht hinaus und bei Ihrer Privathaftpflichtversicherung besteht demzufolge keine Deckung: Ihr Versicherer würde in einem solchen Fall keine Leistung für den Ersatz der Türschlösser erbringen.
Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband / Letzte Aktualisierung am 05. Oktober 2015