Wie man an möglichst viele Gebühren kommt – und trotzdem noch als Samariter dasteht….

Wie man an möglichst viele Gebühren kommt – und trotzdem noch als Samariter dasteht….

© Gerd Altmann / pixelio.de

Irgendwo und irgendwann in Deutschland…

Eine Kind kurz vor der Pubertät, welches bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,  quält sich durch das Gymnasium. Eine Ehrenrunde hat es schon hinter sich, bei der Wiederholung wird das Klassenziel knapp geschafft, doch es droht schon das nächste Sitzenbleiben. Das Kind ist nicht faul, im Gegenteil, doch es kann den gymnasialen Anforderungen einfach nicht gerecht werden. Die Lehrer und auch das umgangsrechtsberechtigte Elternteil befürworten einen Wechsel auf die Realschule, doch der alleinerziehende Teil lehnt dies ab.

Das Kind orientiert sich jetzt zum anderen Elternteil, und in dieser Konfliktsituation treffen die Parteien – zunächst – eine weise (und kostengünstige) Entscheidung: sie wenden sich an das zuständige Jugendamt und man verabredet mündlich eine Elternvereinbarung: Besuch der Realschule, Wechsel zum anderen Elternteil.

Hier könnte meine kleine Geschichte zu Ende sein, doch ist sie es nicht, denn das bisher betreuende Elternteil verweigert plötzlich nach dem Umzug des Kindes die Zustimmung zum Schulwechsel. Darüber hinaus erklärt es, der durchgeführte Umzug sei lediglich eine zeitweise Regelung „Zur Probe“.

Das Kind ist völlig verunsichert, die Ummeldung bei der Schule scheitert aufgrund der fehlenden Unterschrift. Aussergerichtlicher und nunmehr schon anwaltlicher Schriftverkehr führt zu keiner Lösung. Am letzten Tag der Ummeldefrist bleibt deswegen keine andere Wahl als ein Antrag in der Hauptsache bzgl. des Aufenthaltsortes des Kindes und ein solcher im einstweiligen Rechtsschutz bzgl. der Ummeldung; für das nun betreuende Elternteil kostenmässig unproblematisch, der verfahrenskostenbrechtigt, für die Gegenseite aber mit weiteren Kosten verbunden, da dort über erhebliches Einkommen verfügt wird.

Das Gericht reagiert nach den Zurückweisungsanträgen der Gegenseite schnell und erlaubt dem jetzt betreuenden Elternteil die Anmeldung des Kindes zur Realschule. Im übrigen gewährt es dem antragstellenden Elternteil Verfahrenskostenhilfe in beiden Verfahren.

Wenige Tage vor Schulbeginn wird gegen den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Das Gericht setzt darauf hin 1 Woche nach Schulbeginn (!) Termin zur mündlichen Verhandlung sowohl in der Hauptsache als auch im einstweiligen Rechtsschutz an- wohl in der Hoffnung, dass aufgrund der faktischen Erledigung durch Zeitablauf dieser Termin nicht mehr nötig sein werde.

Und, was meinen Sie? Wurden nun die Anträge zurückgezogen bzw. für erledigt erklärt – was demjenigen Elternteil, welches seinen Anwalt aus eigener Tasche bezahlen muss, immerhin die Terminsgebühren erspart hätte?

Mitnichten, der Termin wurde durchgeführt – und begann mit einer wortreichen Erklärung des gegnerischen Anwalts, dass man nun ja den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz als erledigt ansehen könne, da das Kind ja jetzt schon zur Realschule gehe und man dies nicht noch einmal ändern wolle. Dies könne man nun heute in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll nehmen.

Gleichzeitig wolle man sich nun im Termin auch nicht mehr gegen den Aufenthaltsort des Kindes beim anderen Elternteil wehren, man könne dies ebenfalls gerne zu Protokoll erklären und dann sei die Sache auch erledigt.

Das von mir beratende Elternteil (Sie haben es sicherlich schon erraten, welche Seite ich vertreten habe…) und ich mussten uns das Grinsen verkneifen, hatten wir nämlich genau damit gerechnet; schon im Vorfeld war uns klar, dass es hier schon lange nicht mehr das Kindeswohl ging, sondern einzig und allein um anwaltliche Gebühren – die ja jetzt in nicht ganz unerheblichen Masse zusätzlich entstanden waren. Schliesslich waren jetzt nicht nur aussergerichtliche und Verfahrensgebühren in der Hauptsache sowie im einstweiligen Rechtsschutz verdient, sondern zusätzlich noch die Terminsgebühren – was den Ertrag aus der Angelegenheit für die beteiligten Anwälte mehr als verdoppelte, meine Mandantschaft (aufgrund Prozesskostenhilfe) nichts kostete und damit nur die Gegenseite belastete.

Auf meine leise Frage in den Raum, warum man die verfahrenserledigenden Erklärungen nicht vorab schriftlich hätte abhandeln können und ob die Erkenntnis in der Sache denn tatsächlich so frisch sei, entgegnete die gegnerische Partei, sie habe dies doch schon viel früher gesagt – worauf sie dann unterbrochen wurde, schliesslich gehe es ja um die Sache – nun, von dem Anwalt wirkte dies ein bisschen aufgesetzt.

Bis zu diesem Zeitpunkt war dies Alles noch ein Spiel, welches man öfter beobachten kann: Prozessieren bis zum Erreichen der grösstmöglichen Anzahl von Gebühren mit sodann spontan einsetzendem Einigungswillen – doch ein kleines Sahnehäubchen hatte diese Sache dann doch noch: der Richter meinte nämlich sodann, für das Kind sei es doch wichtig, wenn die Eltern die Regelung bzgl. des Aufenthaltsortes einvernehmlich zu Protokoll erklären würden.

Überraschend winkte also die Einigungsgebühr, doch nun war es dem gegnerischen Anwalt wohl doch zu viel. Wortreich erklärte er, er könne seinem Mandanten doch keine zusätzlichen Gebühren zumuten, Nein, dies käme nicht in Frage – und erst nach gutem Zureden durch den Richter und mit erhobenen Armen konnte sich der Anwaltssamariter breitschlagen lassen, diese Einigung protokollieren zu lassen. Ein wahrhafter Samariter wurde hier überstimmt…

Man mag es meiner Mandantschaft und mir nachsehen: uns zerriss es inzwischen fast vor Lachen, denn – wie oben schon erwähnt – hatten wir uns schon lange vor der mündlichen Verhandlung gefragt, warum dieses Verfahren so aufgeblasen wurde. An dieser Stelle muss nämlich noch ergänzend erwähnt werden, dass vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung auch noch andere tätig waren: inzwischen lagen Berichte sowohl des Jugendamtes und auch des Verfahrensbeistandes des Kindes vor, die alle die schon in der Vereinbarung beim Jugendamt enthaltene Einigung der Parteien für richtig hielten. In der Sache war das Pferd also schon Wochen tot, welches hier mit Wonne geritten wurde….

Tatsächlich wurde dieser Tag für mich also noch ein vergleichsweise lukrativer, denn natürlich bin ich dem gegnerischen Rechtsanwalt im konkreten Fall überhaupt nicht böse, dass er für das Entstehen möglichst vieler Gebühren gesorgt hat – meine Partei bezahlt es nicht, und an der Finanzierung des Staates und damit auch der Verfahrenskostenhilfe sind meine Frau und ich nicht unerheblich beteiligt – und zwar gerade in den letzten Wochen dank einer hübschen Nachzahlung an das Finanzamt… Dulde und liquidiere, so heisst das dann wohl im Entschädigungsrecht.

Wenn meine Partei allerdings selbst hätte zahlen müssen, dann wäre ich in dem Termin nicht so ruhig geblieben – und auch nicht so belustigt gewesen. Denn ein Glanzstück der anwaltlichen Mandentenvertretung war dies nun wirklich nicht – schauspielerisch allerdings in der Endphase durchaus professionell, dies muss man einräumen.

Doch bei solchen Theaterstücken, bei denen die Naturalparteien die (regelmässig) zahlenden Zuschauer sind, sollte man immer daran denken: hier wussten Verfahrenspfleger und Richter genau, worauf das Ganze zielte, und die gegnerische Partei wird es vielleicht irgendwann auch einmal erfahren. Da stellt sich dann die Frage, ob dies dann dem Ruf der Anwaltschaft tatsächlich förderlich ist.

Nicht, dass auch Deutschland mal ähnliche Witze über Anwälte erzählt werden wie in amerikanischen Spielfilmen, zB. „Philadelphia“:

„Was sind 1.000 Anwälte, angekettet auf dem tiefsten Grund des Meeres?“

Sie wissen die Antwort nicht? Dann schauen Sie sich doch den Film an…

PS: Und falls ich mal wieder Gebührenbezeichnungen durcheinander geworfen habe, Asche über mein Haupt! Meine fähigen Mitarbeiterinnen sorgen immer dafür, dass die richtigen abgerechnet werden… oder, um mit einem weiteren Filmhelden zu sprechen: „Gute Leute muss man haben! Nur gute Leute!“ (Von wem das wohl war?)


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