Im Arbeitsgerichtsverfahren findet zunächst der sogenannte Gütetermin/die Güteverhandlung statt. Dieser Termin wird recht schnell vom Arbeitsgericht anberaumt. Bei einer Kündigungsschutzklage z.B. bekommt man den Termin bereits 3-5 Wochen nach Einreichung der Klage.
Sinn und Zweck des Gütetermins
Im Gütetermin geht es vor allem darum, dass das Arbeitsgericht versucht den Sachverhalt zu ermitteln und vor allen versucht das Gericht bzw. der Richter eine gütliche Einigung zu erreichen.
Vergleichsschluss vor dem Arbeitsgericht
In den meisten Fällen hat der Richter damit auch Erfolg. Die meisten Kündigungsschutzklagen werden durch einen Vergleich erledigt, meist durch Zahlung einer Abfindung.
persönliches Erscheinen zur Güteverhandlung
In Berlin ist es so, dass das persönliche Erscheinen der Partei bei ordentlichen Kündigungen meist im Gütetermin nicht angeordnet wird. D. h., dass der Kläger, der durch einen Anwalt vertreten ist, nicht zum Termin erscheinen muss.
Sobald es um eine außerordentliche Kündigung geht oder um einen schwierigen Sachverhalt, ordnet das Gericht oft das persönliche Erscheinen des Klägers an. Hier muss dann der Kläger, egal ob ein Anwalt hat oder nicht, persönlich zum Gütetermin erscheinen.
Macht er dies nicht, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen.
Dauer des Gütetermins
Der Gütetermins dauert im Normalfall um die 15 Minuten. Bei schwierigen Vergleichswarnung kann der Termin durchaus auch länger dauern.
Beim Arbeitsrecht Berlin wird in der Regel pro Termin eine Zeitspanne von 15 Minuten eingeplant.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn Hellersdorf