Wer arbeitet ab Montag wieder?

Die Reaktivierung nicht lebensnotwendiger wirtschaftlicher Aktivitäten wird gestaffelt erfolgen, wie der Minister für Verkehr, Mobilität und städtische Agenda, José Luis Ábalos, kommentierte, und in Übereinstimmung mit "wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Kriterien", nachdem der Regierungspräsident den "Winterschlaf" bis zu diesem Gründonnerstag verordnet hat, um Ostern noch mehr dazu beizutragen, die Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen.

Nun eröffnet sich ein neues Szenario, in dem die erste Situation des Alarmzustands wieder eintritt, in der im Allgemeinen der Bau- und der Industriesektor die Aktivitäten wieder aufnehmen, die sie vor dem 30. März letzten Jahres durchgeführt haben. Hinsichtlich der Mobilität versichert Ábalos, dass sich der städtische Verkehr an diese allmähliche Reaktivierung anpassen wird.

arbeitet Montag wieder?

Wer arbeitet ab Montag wieder?

Diese "nicht wesentlichen" Sektoren werden somit in die von der Regierung erstellte Liste der Aktivitäten aufgenommen, die in diesem Zeitraum nicht eingestellt wurden.

Die Liste umfasst die folgenden Dienstleistungen

1. Arbeitnehmer in Tätigkeiten, die gemäß den Artikeln 10.1, 10.4, 14.4, 16, 17 und 18 des Königlichen Erlasses 463/2020 vom 14. März zur Erklärung des Alarmzustands für die Bewältigung der durch COVID-19 und die von der zuständigen Behörde und den beauftragten zuständigen Behörden genehmigten Vorschriften verursachten gesundheitlichen Krisensituation weiterhin ausgeübt werden müssen.

2. Personen, die in den Aktivitäten arbeiten, die an der Marktversorgungskette und am Betrieb der Dienstleistungen der Produktionszentren von Waren und Dienstleistungen erster Notwendigkeit teilnehmen, einschließlich Lebensmittel, Getränke, Hygieneprodukte, Medikamente, Sanitärprodukte oder jedes andere für den Gesundheitsschutz notwendige Produkt, die die Verteilung derselben vom Ursprung bis zum endgültigen Bestimmungsort ermöglichen.

3. Im Hotel- und Gaststättengewerbe tätige Personen, die Hauslieferdienste anbieten.

4. Arbeitnehmer in allen produktiven Bereichen der industriellen Fertigung, insbesondere in der chemischen Industrie, der pharmazeutischen Industrie und der Arzneimittelherstellung, der Lebensmittel- und Getränkeindustrie, den Teilsektoren Textil, Glas und Tabak, den Herstellern von Investitionsgütern und den Sektoren der Wertschöpfungskette der Herstellung aller Arten von Gesundheitstechnologie, medizinisches Material, Schutzausrüstung, medizinische und Krankenhausausrüstung, die Sektoren der Zellstoff-, Papier-, Karton- oder Zelluloseproduktion sowie andere damit verbundene Aktivitäten, die die für die korrekte Entwicklung dieser Aktivitäten erforderlichen Lieferungen, Ausrüstungen, Materialien, Rohstoffe oder professionellen Dienstleistungen anbieten.

5. Personen, die in den Tätigkeiten tätig sind, die Transportleistungen für Personen und Güter erbringen müssen, die sich aus der Erklärung des Alarmzustands weiterentwickeln, sowie diejenigen, die unter dem Schutz der von der zuständigen Behörde und den beauftragten zuständigen Behörden genehmigten Vorschriften für die Instandhaltung der zu diesem Zweck eingesetzten Mittel sorgen müssen, aus der Erklärung des Alarmzustands.

6. Sicherheitskräfte und das Sicherheitskorps, Personal, das Dienstleistungen in den Strafvollzugsanstalten erbringt, und Personal der Zivilschutz-, Rettungs- und Feuerlöschdienste sowie der Verkehrs- und Verkehrssicherheit.

7. Die Streitkräfte.

8. Personal privater Sicherheitsfirmen, Sicherheitstransportdienste, Alarmreaktionsdienste, Patrouillen oder diskontinuierliche Überwachung anbieten, sowie diejenigen, die für die Durchführung von Sicherheitsdiensten eingesetzt werden müssen, um wesentliche Dienste zu gewährleisten und die Bevölkerung zu versorgen.

9. Die Beschäftigten in Gesundheitszentren, -diensten und -einrichtungen sowie diejenigen, die sich um ältere, abhängige oder behinderte Menschen kümmern, sowie diejenigen, die in Unternehmen, Einrichtungen und Forschungszentren arbeiten, in denen Projekte im Zusammenhang mit Covid-19 entwickelt werden, und gegen alle anderen Krankheiten, die klinische Versuche und laufende Konzeptbeweise erfordern; sowie an die mit ihnen verbundenen Tierhalter und die Unternehmen, die Dienstleistungen und Produkte bereitstellen, die für die Forschung in diesen Bereichen notwendig sind.

10. Im Haushalt beschäftigte Personen und Hausmeister.

11. Beschäftigte, die Dienstleistungen an Presseverkaufsstellen und in öffentlichen und privaten Medien oder Nachrichtenagenturen sowie bei deren Druck oder Verteilung erbringen.

12. Beschäftigte in Finanzdienstleistungen und Versicherungsgesellschaften

13. Arbeiter in der elektrointensiven Industrie, der Stahl- und Hochofenindustrie und im Bergbau sowie an Arbeiter in der Produktion und Lieferung von Heizungs- oder Klimaanlagen in zentralisierter Weise für mehrere Verbrauchszentren.

14. Beschäftigte in Unternehmen, die Bleibatterien und andere Materialien herstellen, die für die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten erforderlich sind.

15. Personen, die in Anlagen mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus arbeiten oder deren Unterbrechung schwere Schäden an der Anlage selbst oder Unfallrisiken verursachen kann.

16. Personen, die in der Luft- und Raumfahrt- und Verteidigungsindustrie sowie in anderen Bereichen von strategischer Bedeutung für die nationale Wirtschaft tätig sind.

17. Personen, die in Unternehmen der Telekommunikation und der wesentlichen Computerdienste arbeiten. In Einrichtungen, die dem öffentlichen Sektor angehören, wie in Artikel 3 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November über öffentliche Aufträge vom 8. November definiert, das die Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in spanisches Recht umsetzt, werden diejenigen, die für die angemessene Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sowie für den Betrieb der nicht-präsenziellen Arbeit von öffentlichen Bediensteten wesentlich sind, als wesentliche Computerdienste betrachtet.

18. Beschäftigte in Unternehmen wesentliche Dienste im Zusammenhang mit dem Schutz und der Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt

19. Arbeitnehmer, die Dienstleistungen in Bereichen erbringen, die für die Verwaltung und Auszahlung von öffentlichen Leistungen, Subventionen und Hilfen, die durch Gesetze und Verordnungen und das Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit festgelegt sind, erforderlich sind.

20. Arbeitnehmer, die Dienstleistungen in Verwaltungs- und Sozialämtern, Beratungsfirmen, Berufskanzleien, Dienstleistungen Dritter und die eigene Prävention berufsbedingter Gefahren erbringen, und im Allgemeinen diejenigen, die in den Bereichen Rechtsberatung, Steuern, Wirtschaft und Soziales oder Beschäftigung oder Verteidigung der Interessen von Verbrauchern tätig sind.

21. Personal im Dienst der Notare und Registerämter für die Erfüllung der von der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben festgelegten wesentlichen Dienste.

22. Die für die öffentliche Gesundheit zuständigen Zivilbehörden und Mitarbeiter, die Dienstleistungen in diesem Bereich erbringen, sowie an diejenigen, die direkt oder indirekt mit der Bewältigung des gesundheitlichen Notfalls zu tun haben.

23. Personen, die in der Bestattungsbranche sowie beim Bau von Nischen und anderen verwandten Tätigkeiten tätig sind.

24. Arbeitnehmer, die Reinigungs-, Wartungs- und Überwachungsdienste sowie Dienste im Zusammenhang mit der Sammlung, Bewirtschaftung und Behandlung von gefährlichen Abfällen und städtischen Feststoffabfällen, sowohl gefährlichen als auch nicht gefährlichen Abfällen, der Sammlung und Behandlung von Abwasser, Dekontaminierungstätigkeiten und anderen Abfallbewirtschaftungsdiensten sowie der Beseitigung toter Tiere oder von Einrichtungen des öffentlichen Sektors gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November 1997 über öffentliche Aufträge erbringen.

25. Personen, die in Flüchtlingsaufnahmezentren und Zentren für vorübergehenden Aufenthalt von Einwanderern arbeiten, sowie an öffentliche Einrichtungen, die vom Staatssekretariat für Migration privat verwaltet und subventioniert werden und die im Rahmen des internationalen Schutzes und der humanitären Hilfe tätig sind.

26. Arbeitnehmer, die an der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt sind, die von der zuständigen Behörde und den gemäß dem Königlichen Erlass 463/2020 vom 14. März delegierten zuständigen Behörden für wesentlich erklärt wurden oder werden können.

27. Das Personal des vom Staat zur Erbringung des postalischen Universaldienstes benannten Betreibers, um die Dienste der Abholung, Zulassung, Beförderung, Klassifizierung, Verteilung und Zustellung zum ausschließlichen Zweck der Gewährleistung dieses postalischen Universaldienstes zu erbringen.

28. Personen, die mit der Verwaltung und dem Betrieb gebührenpflichtiger Autobahnen, einschließlich Bahnhöfen und Raststätten, befasst sind.

29. Personen, die in den Bereichen Wasserversorgung, -reinigung, -leitung, -tränkung und -entsorgung tätig sind.

30. Personen, die in der Erbringung von meteorologischen Diensten einschließlich Wartungs- und Überwachungsdiensten, der Kontrolle der operativen Prozesse im Zusammenhang mit meteorologischen Diensten, Wettervorhersageprozessen und dem Prozess der Luftfahrt- und Verteidigungsbeobachtung/-vorhersage tätig sind.

31. Ebenso wird die Bereitstellung von Dienstleistungen für öffentliche Verwaltungen, wenn dies wesentlich ist und soweit es notwendig ist, um das grundlegende Funktionieren der öffentlichen Dienste zu gewährleisten, als wesentliche Dienstleistung angesehen. In ähnlicher Weise gelten diejenigen, die Dienste bei der Verwaltung von wesentlichen Einrichtungen und Infrastrukturen des öffentlichen Dienstes erbringen, als wesentliche Dienste.

32. Personen, die wesentliche persönliche Dienstleistungen für die Zollabfertigung, die Zollaufsicht und die Erbringung kritischer Dienstleistungen erbringen, die für die Anwendung des Steuersystems erforderlich sind.

33. Arbeitnehmer, die Dienstleistungen in den Sektoren oder Teilsektoren erbringen, die an der Einfuhr und Lieferung von Sanitätsmaterial beteiligt sind, wie z.B. Logistik-, Transport-, Lager-, Zolltransit- (Speditions)unternehmen und allgemein alle, die an Sanitätskorridoren beteiligt sind.

34. Personen, die Dienstleistungen in Logistikunternehmen und Textil- oder anderen Industrien erbringen, die sich der Herstellung oder Einfuhr von Gesundheitsmaterial widmen oder darauf umgestellt haben.

35. Personen, die im Vertrieb und in der Lieferung von Produkten tätig sind, die im Internet, Telefon- oder Korrespondenzhandel erworben wurden.

36. Personen, die die Mindestdienstleistungen erbringen, die für die Wartung und Instandhaltung der Einrichtungen erforderlich sind, die während des angegebenen Zeitraums nicht mehr in Betrieb sind

37. Arbeitnehmer, die bereits Ferndienstleistungen erbringen, sofern zwischen dem Arbeitgeber und der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmer durch Tarifverhandlungen nichts anderes vereinbart wurde, oder, in Ermangelung einer solchen Vertretung, an die Arbeitnehmer selbst.

38. Arbeitnehmer, die während der Gültigkeitsdauer des in diesem Königlichen Gesetzesdekret geregelten Urlaubs vorübergehend arbeitsunfähig sind, sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge aus anderen gesetzlich festgelegten Gründen ausgesetzt sind, einschließlich der in den Absätzen d) und e) des Artikels 45.1 d und e des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2015 vom 23. Oktober, das den überarbeiteten Text des Arbeitnehmerstatutsgesetzes billigt, genannten Gründe.

39. Gewerkschafts- und Arbeitgeberaktivitäten im Dienste von Unternehmen und Arbeitnehmern werden ebenfalls als wesentliche Dienstleistung angesehen.

40. Von der Aussetzung nicht wesentlicher Tätigkeiten ausgenommen sind Tätigkeiten, die von Unternehmen zum Schutz der Sicherheit von Mensch und Umwelt, der Tiergesundheit, der Grubensicherheit, der Verhütung und Löschung von Bränden sowie zur Suche und Rettung von Menschen durchgeführt werden.


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