Wenn die Limited deutsch werden soll

Die Unternehmergesellschaft ist ein Erfolg, und damit werden Gründungen englischer Limiteds für deutsche Kleinunternehmen uninteressant. Die UG bietet nicht nur alles, was die Ltd versprach – Hauptgrund war die Suche nach einer billigen Alternative zur GmbH -, sondern deutlich weniger Bürokratie und rechtliche Unsicherheit. Viele Limited-Inhaber machen sich nun daran, die Rechtsform zu wechseln und ihre Unternehmen wieder in Deutschland anzusiedeln. Ein Urteil des Finanzgerichts Münster macht nun deutlich, dass es zu großen Problemen führen kann, wenn dieser Wechsel nicht gut geplant und umgesetzt wird.

Wird eine Limited im englischen Handelsregister gelöscht, endet taggenau die Vertretungsbefugnis des bisherigen gesetzlichen Vertreters (Director). Damit ist die Firma grundsätzlich nicht mehr handlungs- und prozessfähig, was nach englischem Recht den Verfall ihres gesamtes Vermögens als „herrenloses Gut“ an die englische Krone zur Folge haben kann. Bevor also mit der Löschung der letzte Schritt der Verlagerung des Unternehmens zurück in die Heimat getan wird, sollten in Deutschland alle notwendigen Verfahren abgewickelt sein. Dazu gehören unter anderem sämtliche Behördenaktivitäten bis zum Abschluss aller offenen Fragen, der Abschluss oder die Kündigung aller Verträge sowie der Verkauf der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft an die neue Firma. (FG Münster, Az.: 9 V 3872/10 K).


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