Einmaliges Verzögerungsgeld

Ein Verzögerungsgeld (Definition und Erläuterung siehe auch dieser Beitrag) kann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Der Bundesfinanzhof hielt in einem Beschluss nun die Summe in Höhe von zwischen 2.500 Euro und 250.000 Euro der Höhe und dem Grunde nach für zulässig – nicht aber eine erneute Festsetzung wegen derselben Sache (BFH, Az.: IV B 120/10). Werden bestimmte Unterlagen also auch nach mehrfacher Aufforderung und bereits entrichtetem Verzögerungsgeld nicht beigebracht, steht dieses Druckmittel nicht erneut zur Verfügung.


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