WDR5 und die “Chipkarten” für Kinder

Dass die Politik mit Ursula von der Leyen (CDU) versucht, weisungsgemäß die HartzIV-Ausgaben für KINDER aufgrund der Politik, das neoliberale WEITER SO WIE BISHER zu begrenzen, ist an und für sich ein Skandal. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nämlich klar angeordnet, die Regelsätze für Kinder und Erwachsene angemessen und willkürfrei zu ermitteln:

BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. (1 – 220)

Und seit dem Urteil des BVerfG sollte eigentlich klar sein, dass ein physisches, kulturelles und politisches Existenzminimum zu unterscheiden ist.

Dass das “Existenzminimum” unabdingbar ist, hatte ich schon in anderen Artikeln dargelegt. Da ist selbst bei Erwachsenen das sog. Lohnabstandsgebot völlig unbeachtlich, da hier eine absolute Untergrenze ermittelt wird, die zur Verfügung gestellt werden muss (Artikel 1 I GG in Verbindung mit Artikel 20 I GG).

Bei dem “kulturellen Existenzminimum” handelt es sich um Leistungen, die den Kindern von Bedürftigen individuell zustehen!

Dieser individuelle Bedarf muss sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Regionen gedeckt werden (Gleichheitsgrundsatz; Artikel 3 I GG).

Die Aufgabe des Gesetzgebers besteht nunmehr darin, den Mindestbedarf im Sinne des zu gewährenden kulturellen Existenzminimums festzulegen.

Zu den Bestandteilen des kulturellen Existenzminimums für Kinder dürften folgende Leistungen gehören:

  1. Lernmittel (Schulbücher, Hefte, Schreibgerät)
  2. Nachhilfeunterricht bei Bedarf.
  3. Teilnahme an Schulfahrten
  4. Geldleistungen oder Freikarten für Bus und Bahn bei Bedarf.
  5. Möglichkeit der Nutzung von PC usw. zur Fortbildung
  6. Beiträge für Sportvereine / Schwimmunterricht.
  7. Teilnahme an musikalischer Ausbildung bei Eignung und Interesse.
  8. Besuch von Museen, Theatervorführungen, Freizeitparks, …

Um die Diskussion zu versachlichen wäre einmal zu prüfen, welche Leistungen sinnvollerweise über eine “Chipkarte” abgerechnet werden könnten, auch unter Vermeidung der Diskriminierung und bei Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes sowie der Vermeidung hoher Bürokratieaufwendungen.

Dabei ist zu beachten, dass nach der Systematik der Berechnung des Bedarfes für Kinder nach SGB das gewährte Kindergeld in ABZUG gebracht wird! Im Gegensatz hierzu steht das Kindergeld den Beziehern von Arbeitseinkommen, die keine Leistungen nach SGB beziehen, zusätzlich zur Verfügung.

Beispiel: Kind von 7 bis 14 Jahren (für das Jahr 2009 bei Kindergeld in Höhe von 164,00 Euro; in 2010 hat sich das Kindergeld auf 184,00 Euro erhöht):

Regelsatz   251,00 Euro

Unterkunftsanteil   133,00 Euro

- anzusetzendes Einkommen   – 218,00 Euro

(= Kindergeld und ant. Eink.)   ——————

Sozialgeld für das KIND   166,00 Euro

In 2009 betrug in diesem Beispielsfall der verfügbare Betrag für das Kind insgesamt 330,00 Euro. Nach Abzug des “Unterkunftsanteiles” von 133,00 Euro verbleibt ein Betrag für Nahrung, Kleidung, medizinische Leistungen und kulturelle Leistungen von monatlich 197,00 Euro!

Pro Tag steht danach ein Betrag von rd. 6,57 Euro für das Kind zur Verfügung!

Wenn man für Frühstück, zu bezahlende Schulspeisung und Abendbrot angemessene Ausgaben für eine “gesunde Ernährung” ansetzen würde dann ist unmittelbar einsichtig, dass der im Durchschnitt täglich verfügbare Betrag im Wesentlichen für Nahrung und z.B. für Busfahrten so gerade ausreicht.

Das macht die Schieflage der bisherigen SGB-Regeln deutlich, die das BVerfG als klar GRUNDGESETZWIDRIG erklärt hat!

Betrachtet man die Aufzählung (siehe oben 1. bis 8.) dann wird deutlich, dass die ersten fünf Punkte als unabdingbar angesehen werden müssen! Die Unterschiedlichkeit der Leistungen macht deutlich, dass hierfür eine “Chipkarte” kaum geeignet ist, sofern man nicht in der gesamten WIRTSCHAFT flächendeckend, inklusive Bus und Bahn, Lesegeräte für “Chipkarten” einführen will! Hierbei ist der “Gleichbehandlungsgrundsatz” bzw. die unterschiedlichen Strukturen in ländlichen und städtischen Regionen zu beachten.

Die Leistungen nach 1. bis 5. müssen zum Teil in Geld geleistet werden, daran kann es eigentlich keinen Zweifel geben!

Ob die Leistungen nach den Punkten 6. bis 8. ab Januar 2011 bereits über “Chipkarten” abgewickelt werden könnte, ist sehr unwahrscheinlich.

Damit erweist sich die teilweise aufgeregte Diskussion bzw. der Versuch, an der Idee der “Chipkarte” festzuhalten, in Wirklichkeit als die Absicht, umfassend über das “Leistungspaket” für Kinder nicht zu diskutieren, um erst einmal die GRUNDSÄTZE des Leistungsumfanges zu klären. Über diese Art der Diskussion soll offenbar die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gebotene angemessene Anhebung der Regelsätze vermieden werden. Das gilt grundsätzlich auch für die Überprüfung der Angemessenheit von “Grundfrei-beträgen” bzw. “Kinderfreibeträgen” bei Arbeitnehmern. Das sog. “Lohnabstandsgebot” wird u.A. nämlich deshalb nicht eingehalten, weil die “steuerlichen Grundfreibeträge” nicht ausreichend sind! Mit der abwegigen Diskussion des “Lohnabstandsgebotes” bezogen auf HartzIV-Empfänger wird allenfalls verschleiert, dass der Grundfreibetrag in Wirklichkeit unangemessen ist bzw. nach der Entlastung der Arbeitgeber, beispielsweise wegen der Aufgabe der hälftigen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, den Arbeitnehmern zu wenig Mittel zur Verfügung stehen! Zu berücksichtigen bei dieser Diskussion ist auch, dass für den HartzIV-Empfänger keinerlei Rentenansprüche, jedenfalls nach dem neuen “Sparpaket”, angesammelt werden!

Das Rechenbeispiel aus 2009 legt bereits die Schieflagen für Kinder von HartzIV-Empfängern offen, da die täglich verfügbaren Beträge so gerade für den Bedarf an Ernährung und allenfalls Schulfahrten ausreichen.

Anderer Auffassung kann man nur sein, wenn man KINDERN von HartzIV-Empfängern eine ungesunde Ernährung nur zubilligen will. Der Tagesbedarf an Milch, Gemüse und Obst, der für eine gesunde Ernährung Voraussetzung ist, kann so gerade aus dem bisher täglich verfügbaren Betrag bestritten werden. Und wer nicht über “leistungsfähige” Verwandte bzw. Großeltern verfügt, der war einem Mangel-Dasein ausgesetzt.

Damit wird deutlich, dass die “Chipkarten”-Diskussion vor Klarstellung der Leistungsbereiche und Leistungsarten, die zum kulturellen Existenzminimum für Kinder gehören, verfrüht ist.

Seit Februar 2010 hatte die Bundesregierung die Möglichkeit, hierzu grundsätzliche Überlegungen anzustellen. Sie hat sich bisher verweigert, die wirklichen Absichten der Öffentlichkeit vorzustellen.

Eine Berechnung durch die zuständigen Ministerien kann nur erfolgen, wenn die Bundesregierung den “Leistungsumfang” und die “Leistungsstruktur” vorgibt! Das Argument, dass man erst Berechnungen der Ministerien abwarten müsse, ist eine Art vorsätzliche Volksverdummung, wie sie für UNION und FDP typisch ist.

Die betroffenen Bürger und die Sozialverbände sollten die Bundesregierung auffordern, die Überlegungen/Festlegungen zum kulturellen Leistungsbereich für KINDER endlich bekanntzugeben, damit endlich in der Sache darüber diskutiert werden kann.

Bei der “Atomwirtschaft” scheint es selbstverständlich zu sein, die “Betroffenen” in die Diskussion für die AKW (Laufzeit, Abgaben, Steuern) einzubeziehen. Für die HartzIV-Empfänger bzw. die Sozialverbände gilt das offenbar nicht!

Hier zeigt sich einmal mehr die neoliberale Arroganz der Bundesregierung, gepaart mit dem Willen, die Bürger zu täuschen bzw. sie vor vollendete Tatsachen zu stellen, so dass einmal mehr nur der Weg über die Gerichte verbleibt. Denn es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber erneut das Grundgesetz bzw. die Rechtfortschreibung missachten wird. Das lässt sich bereits aus der völlig substanzlosen Diskussion bezogen auf die “Chipkarte” erkennen.



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