Was passiert mit dem Pensionskassenkapital bei einer Auszeit

Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) regelt, was beim Stellenwechsel mit den Vorsorgegeldern geschieht. Beim Stellenwechsel werden die Vorsorgegelder von der heutigen Vorsorgeeinrichtung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Ist kein neuer Arbeitgeber bekannt, etwa weil der Versicherte eine Auszeit nimmt, so muss der Arbeitnehmer seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung mitteilen, wie er den Vorsorgeschutz aufrecht zu erhalten gedenkt.

Vorsorgeschutz erhalten

Er hat dabei die Wahl zwischen einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft oder einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank. Beide Lösungen sind gleichwertig, unterscheiden sich aber in gewissen Punkten, etwa hinsichtlich des eingebauten Versicherungsschutzes, den nur die Freizügigkeitspolice bietet. Es ist im Interesse des Versicherten, der bisherigen Vorsorgeeinrichtung die nötigen Angaben möglichst schnell zu liefern. Frühestens nach 6 Monaten, spätestens nach 2 Jahren muss die Vorsorgeeinrichtung bei Ausbleiben einer Meldung die Austrittsleistung nämlich an die Auffangeinrichtung überweisen. Der Versicherte kann seine Vorsorgeleistung auf maximal zwei Vorsorgeeinrichtungen überweisen lassen. Dies kann aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein. Bei Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit muss der Versicherte das Guthaben aus dem Freizügigkeitskonto bzw. der Freizügigkeitspolice in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers einbringen.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV


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