Wann wird die Abmahnung einem Ausländer gegenüber wirksam?

Wann wird die Abmahnung einem Ausländer gegenüber wirksam?

Über das Problem der Beschäftigung von Ausländern, insbesondere, wenn diese der deutschen Sprache nicht mächtig sind (Abschluss des Arbeitsvertrages auf Deutsch?), hatte ich bereits berichtet. Die Frage ist nun, wann wird eine Abmahnung gegenüber sprachunkundigen Arbeitnehmer wirksam?

Abmahnung – Zugang = Möglichkeit der Kenntnisnahme

Die Wirksamkeit einer Abmahnung (Zeitpunkt) kann eine erhebliche Rolle spielen. Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer z.B. wegen Beleidigung eines Arbeitskollegen ab und beleidigt der selbe Arbeitnehmer am nächsten Tag nochmals einen Arbeitskollegen, dann kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig sein (hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an), ob die Abmahnung bereits wirksam geworden ist. Wurde die Abmahnung am Vortag einem deutschen Arbeitnehmer übergeben, so dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, wird man die Wirksamkeit bejahen können.

Abmahnung des ausländischen Arbeitnehmers

Beim sprachunkundigen ausländischen Arbeitnehmer sieht die Rechtslage aber häufig anders aus. Wir diesem die Abmahnung in deutscher Sprache übergeben, wird dieser dies in der Regel nicht verstehen. Die Abmahnung muss ja das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers genau beschreiben, so dass der Arbeitnehmer vorgewarnt ist und weiß, was er falsch gemacht hat und zukünftig zu unterlassen hat. Der Ausländer, der kaum Deutsch kann, wird dies nicht sofort verstehen, von daher wird die Abmahnung erst zugehen, wenn er die Möglichkeit hatte diese zu übersetzen und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Dies wird man wohl nicht am gleichen Tag verlangen können.

Was kann der Arbeitgeber machen?

Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass das die Abmahnung schnell wirksam wird. Er weiß nicht, wann tatsächlich eine Übersetzung der Abmahnung erfolgen kann. Vielleicht ist es nicht möglich einen Dolmetscher schnell zu bekommen und es vergeht ein weiterer Tag. Um das „Übersetzungsrisiko“ zu verringern, bieten sich zwei Möglichkeiten an.

schriftliche Übersetzung der Abmahnung

Der Arbeitgeber kann die Abmahnung zweisprachig fertigen. Dann geht die Abmahnung dem ausländischen, sprachunkundigen Arbeitnehmer genauso schnell zu, wie dem deutschen. Dabei müssen natürlich Übersetzungsfehler vermieden werden. Nicht jeder Dolmetscher kann auch in die „Juristensprache“ übersetzen, dies sollte berücksichtigt werden.

mündliche Übersetzung der Abmahnung

Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitgeber bei Übergabe der Abmahnung die Vorwürfe/Inhalt der Abmahnung mündlich dem Arbeitnehmer in dessen Muttersprache übersetzen lässt. Optimal wäre dann, wenn der Arbeitnehmer dann bestätigt, dass er den Inhalt der Abmahnung verstanden hat. Der Arbeitnehmer muss dies aber nicht bestätigen.

Anwalt Arbeitsrecht in Berlin – RA A. Martin

siehe auch: Wie kann der Arbeitnehmer gegen die Abmahnung des Arbeitgebers vorgehen?



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