Vorstrafen und Strafverfahren müssen angegeben werden

Die ausdrückliche Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren sollte korrekt und vollumfänglich beantwortet werden, um nicht wegen falscher Erklärung gekündigt zu werden – im Übrigen im Einzelfall auch fristlos. Kann der Arbeitgeber plausibel machen, dass er dem einwandfreien Leumund seiner Beschäftigten große Bedeutung beimisst und führt er dafür nachvollziehbare Gründe an, wird das Arbeitsgericht sich diesen Argumenten nicht verschließen. Infrage kommen explizite Erkundigungen zu strafrechtlichen Ermittlungen und Urteilen bei Ausbildern und Führungskräften, bei verantwortungsvollen Aufgaben- und Verantwortungsgebieten sowie beim Umgang mit minderjährigen Schutzbefohlenen. Auch wenn die Vorstrafe mehrere Jahre zurückliegt, muss sie angegeben werden. (Hessisches Landesarbeitsgericht, Az.: 7 Sa 524/11).


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