Dass Datenschutz und Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern unter Umständen Vorrang vor dem Recht des Arbeitgebers haben, sich vor Diebstahl und Unterschlagung zu schützen, ist bekannt. Doch es gibt Ausnahmen, in denen eine Überwachung von Mitarbeitern statthaft sein kann, dann nämlich, wenn gegen eine bestimmte Person konkrete und nachprüfbare Anhaltspunkte bestehen, dass sie Straftaten gegenüber dem Unternehmen oder den Kollegen begeht. Sind die Verdachtsmomente nicht beispielsweise durch neutrale Dritte nachvollziehbar, dürfen Videoaufzeichnungen später vor Gericht nicht verwertet werden. Nicht jeder pauschale Verdacht oder auch nur ein Kontrollbedürfnis, so urteilten die Richter des Arbeitsgerichts Düsseldorf, rechtfertige eine heimliche Überwachung durch den Arbeitgeber. Die gewonnenen Daten würden damit dem Beweisverwertungsverbot unterliegen und können als Beweismittel nicht herangezogen werden ((ArbG Düsseldorf, Az.: 11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10).
Videoüberwachung nur bei begründetem Verdacht
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
Zum Original-Artikel"Recht kurzweilig" ist unregelmäßig Aktuelles aus der Tastatur einer Wirtschafts(rechts)journalistin. Schwerpunkte sind Steuer- und Arbeitsrechtsthemen. Alle Beiträge unterliegen dem Urheberrecht, sind publiziert und damit von Verlagen bezahlt. Die Verwertung unterliegt demzufolge der Genehmigung...
