Verlobung

Erstaunlich, wie wertvoll ein einzelner Buchstabe sein kann,... wirklich erstaunlich! Aber zugegeben, A) ist es nicht immer einfach, im Paragraphendschungel den Überblick zu behalten und B) sollte man sich gewisse Formulierungen wirklich gut überlegen.
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SR 2010 Art. 90 A. Verlobung (Schweiz. Zivilgesetzbuch)
  1. Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.
  2. Unmündige oder Entmündigte werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.
  3. Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.

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Btw, hat jemand eine Ahnung, wie hoch früher das Kranzgeld (nette Umschreibung!) war oder wie es berechnet wurde? Ich frage für einen Freund!


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