- Verletzung eines Schutzgesetzes
- Rechtswidrigkeit
- Verschulde
- Haftungsausfüllende Kausalität
- Mitverschulden, § 254 BGB
I. Verletzung eines Schutzgesetzes
Hier wird der Tatbestand eines Schutzgesetzes geprüft.[1] Als Schutzgesetz kommt jede Rechtsnorm in Betracht, Art. 2 EGBGB.[2] Darunter fallen nicht nur formelle Gesetze, sondern auch Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen und Gewohnheitsrecht.[3] Voraussetzung ist, dass die Rechtsnorm dem Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gewährt.[4]
Das Schutzgesetz muss Individualschutz bezwecken und dieser Individualschutz darf nicht nur als Nebenprodukt des Gesetzes darstellen, weil die Norm primär dem Schutz der Allgemeinheit dient.[5]
Beispiele für Gesetze, die primär dem Schutz der Allgemeinheit dienen:
- § 267 StGB (Urkundenfälschung)
- § 370 AO (Steuerhinterziehung)
Beispiele für Schutzgesetze:[6]
- § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
- § 223 StGB (Körperverletzung)
- § 226a StGB (Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt
- § 858 BGB (Verbotene Eigenmacht, str., h.M. [+])[7]
Beim letzten Beispiel solltest du jedoch beachten, dass der unrechtmäßige Besitzer gegenüber dem berechtigten Besitzer nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB ersatzberechtigt ist.[8] Siehe dazu den Beitrag „Schutz des Besitzes als sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB“.
Das Schutzgesetz ist verletzt, wenn alle Tatbestandsmerkmale vorliegen.[9]
Beachte: nach h.M. sind Verkehrssicherungspflichten keine Schutzgesetze, denn ansonsten würde der Schutz von § 823 Abs. 2 BGB ausufern und zu einer Generalklausel umtransformiert entgegen dem Willen des Gesetzgebers!
II. Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, es sei denn, sie wurde im Rahmen der Verletzung des Schutzgesetzes positiv festgestellt.[10]
III. Verschulden
Bei vorsätzlichen Straftaten ist stets der strafrechtliche Verschuldensbegriff als Maßstab anzuwenden.[11] Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist der Verschuldensmaßstab zivilrechtlich nach objektiven Kriterien zu bewerten.[12]
IV. Haftungsausfüllende Kausalität
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen. Siehe dazu unseren Beitrag „Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB“.
V. Mitverschulden, § 254 BGB
Zum Beitrag gelangst du hier. (folgt in Kürze)
Zurück zur Übersicht „Deliktsrecht“[1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 9. Auflage, 2019, § 17, Rn. 2.
[2] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 6.
[3] Supra.
[4] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 7.
[5] Supra.
[6] Supra (Fn. 4).
[7] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 8.
[8] Supra.
[9] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 9.
[10] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 10.
[11] Wandt, (Fn. 1), § 17, Rn. 11.
[12] Supra.