Vandalismus ist nicht durch Teilkasko gedeckt

Der erfolglose Versuch, ein Fahrzeug zu stehlen, endet häufig in wütendem Vandalismus. Der verursacht oft nicht nur mehr Schaden als gestohlenes Gepäck oder ein fehlendes Autoradio, er sorgt zudem beim Geschädigten für mehr Ärger – auch finanziell. Geht ein Diebstahlsversuch nämlich in eine mutwillig herbeigeführte Beschädigung eines Kfz über, zahlt die Teilkaskoversicherung in der Regel nicht. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Vorurteile von Amts- und Landgericht in einem Fall, in dem ein Roller erst gestohlen werden sollte, dann aber aus Zorn über das Misslingen, zerstört wurde. Den Schaden, der durch den Diebstahlsversuch einschließlich des Umstoßens des Rollers entstanden waren, muss die Versicherung nun bezahlen, den Vandalismusschaden jedoch nicht. Die Begründung dafür liegt in dem fehlenden unmittelbaren Zusammenhang zwischen Diebstahl und folgender Beschädigung. Die, so die Richter, hätte auch ohne die Absicht, sich das Eigentum an dem Roller verschaffen zu wollen, stattfinden können (BGH, Az.: IV ZR 248/08).


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