Urlaubsabgeltung
Kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, weil z.B. das Arbeitsverhältnis beendet ist, dann ist der Urlaub abzugelten. Hier wäre der Anspruch auf Abgeltung zu berücksichtigen.
Berechnung von Urlaubsentgelt
Das gleiche Problem besteht bei dem sog. Urlaubsentgelt, also der Vergütung (Lohn) während des Urlaubs. Auch hier ist eine Berechnung vorzunehmen.
Das Urlaubsentgelt bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 Abs. 1 BUrlG).
gleich hohes Einkommen – Berechnung
Wenn der Arbeitnehmer monatlich immer ein gleich hohes Einkommen hat, ist die Berechnung einfach
bei 5 – Tagewoche
3 x Bruttomonatsverdienst ./. 65 x = Abgeltung pro Urlaubstag
bei 6- Tagewoche
3 x Bruttomonatsverdienst ./. 72 x = Abgeltung pro Urlaubstag
unterschiedliches hohes Einkommen
Ein Problem besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer immer unterschiedlich viel an Arbeitslohn pro Monat bekommt und nicht klar ist, welcher Lohnbestandteil ist hier bei der Urlaubsabgeltungsberechung / Vergütungsberechnung zu berücksichtigen.
Hier kann man sich Folgendes merken:
Zu berücksichtigen sind:
- Provisionen (mit Bezug zur Arbeitsleistung)
- Prämien (mit Bezug zur Arbeitsleistung
- Zulagen (mit Bezug zur Arbeitsleistung)
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Arbeitgeberzuschüsse auf vermögenswirksame Leistungen
- Mehrarbeitsvergütung
- Überstundenvergütung
- einmalige Sonderzahlungen ohne Bezug zur Arbeitsleistung, wie
- 13. Gehalt
- Weihnachtsgeld
- Jubiläumsgeld
- Spesenzahlungen
- Aufwandsentschädigungen
RA A. Martin