Beim Gedanken an Urlaub kommt so mancher Arbeitnehmer ins Schwärmen; in der Ferne am Strand liegen, Städte erkunden, Neues entdecken – Erholung pur. Die Wenigsten kennen sich jedoch aus, wenn es um ihre konkreten Rechte und Pflichten bezüglich des Urlaubs geht. Neben der gesetzlichen Lage sind auch Tipps für den maximalen Erholungseffekt der Ferien nützlich zu kennen.
Vorweg zum Thema der Erholung. Sie haben das Gefühl bestimmt auch schon erlebt, dass Sie Ferien benötigen, um sich von den Ferien zu erholen. Als unumstritten gilt, dass nicht jede Art von Urlaub gleich erholsam ist. Studien haben jedoch einen Fakt belegt: Der Erholungseffekt ist am Anfang eines Urlaubs am grössten und hält nur zwei bis drei Wochen an. Dies ist ein Argument dafür, häufiger einen Kurzurlaub einzulegen. Ein einzelner, dafür langer Urlaub pro Jahr, trägt wenig zur Stressreduzierung über das ganze Arbeitsjahr gesehen bei. Es empfiehlt sich also, kurze Ausflüge über das Jahr verstreut zu planen, um effektive Abwechslung und Erholung vom Job zu ermöglichen.
Diese Trips sollten idealerweise vorausgeplant werden, da die Freitage auch bewilligt werden müssen. Jedoch wie viel im Voraus muss das Urlaubsgesuch erfolgen? Es bestehen bei den Arbeitnehmern oft viele offene Fragen bezüglich der Ferien. Kann der Chef spontan dem geplanten Trip einen Strich durch die Rechnung machen? Wie viele Tage Ferien stehen einem Arbeitnehmer rechtlich zugute? Verfallen unbenutzte Ferientage? Hier finden Sie Antworten zu den häufigsten Unklarheiten.
Auf wie viele Tage Urlaub habe ich Anspruch?
- Gesetzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen Ferien pro Jahr. Ausschliesslich Personen, welche das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben, stehen fünf Wochen Ferien zu.
- Wer Teilzeit oder auf Stundenlohbasis arbeitet, erhält ebenfalls vier Wochen Ferien. In diesem Fall entspricht eine Ferienwoche gleichvielen Stunden wie eine Arbeitswoche.
- Mindestens zwei der vier Wochen Urlaub pro Jahr sollten direkt zusammenhängend bezogen werden.
Wann verjährt der Anspruch auf Ferien?
- Die Verjährungsfrist für Urlaubstage beträgt fünf Jahre, die Ferien können stets auch rückwirkend verlangt werden.
- Falls Sie bei einem Arbeitgeber nicht mehr angestellt sind, jedoch noch Ferien zugute hätten, können Sie sich die übrigen Tage auszahlen lassen.
Kann der Chef Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt verbieten?
- Der Arbeitgeber kann prinzipiell bestimmen, wann Sie Freitage nehmen. Er muss jedoch plausible Gründe dafür haben, einen Urlaub zu verweigern und soweit möglich, auf die Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. Ausserdem muss der Arbeitgeber, wenn er den Ferienzeitpunkt diktieren will, das Datum mindestens zwei bis drei Monate im Voraus ankündigen.
- Wenn beispielsweise gerade zu wenig Arbeit anfällt, darf der Arbeitgeber nicht kurzfristig einen obligatorischen Ferienbezug verordnen.
- Schon bewilligte Ferien, oder ein bereits angefangener Urlaub, dürfen nur in einer Ausnahmesituation vom Arbeitgeber gestrichen werden (z.B. sämtliche anderen Arbeitnehmer sind im Krankenhaus). Alle für den Arbeitnehmer dadurch anfallenden Kosten, müssen übernommen werden.
- Falls dies vertraglich vereinbart und im Vorhinein angekündigt wurde, darf während bestimmten Zeitperioden eine Feriensperre durchgesetzt werden. Dies ist zum Beispiel für einen Jahreszeitpunkt möglich, während welchem besonders viel Arbeit anfällt.
Was, wenn ich krank bin? Wann kann die Ferienzeit gekürzt oder nachbezogen werden?
- Falls Sie während Ihren bezogenen Ferien verletzt sind oder krank, kann der Arzt entscheiden, ob Sie dennoch dem Zweck der Ferien nachgehen können: der Erholung. Wenn dies nicht der Fall ist, können die Ferien nachbezogen werden.
- Beim Arbeitsausfall wegen Krankheit von zwei Monaten oder länger, kann der Ferienanspruch um einen Zwölftel gekürzt werden. Dies ist aber erst ab dem zweiten Monat, pro vollen Monat der gefehlt wird, möglich.
- Beim Fehlen wegen eines Militäreinsatzes ist die Regelung identisch zum Ausfall wegen Krankheit.
- Bei einer Schwangerschaft ist das Prinzip ebenfalls dasselbe, allerdings wird erst ab dem dritten vollen Abwesenheitsmonat gekürzt. Zudem ist während dem Mutterschaftsurlaub (14 Wochen nach der Geburt) keine Kürzung erlaubt.
Quellen: beobachter.ch, karrierebibel.de