Wer jetzt glaubt, das ein Jugendamtsleiter entlassen wurde, weil ein Kind unter der Obhut des Jugendamtes zu Tode kam, den muss ich schwer enttäuschen. Es wurde auch kein Kind von diesem Mann (sexuell) missbraucht, es fand keine Gewaltanwendung statt, ebenso wurde kein Pornomaterial auf dem Computer gekommen. Es war alles noch viel, viel schlimmer.
Der Mann wurde fristlos entlassen, weil er sexuell grenzüberschreitende Äußerungen gegenüber bzw. in Anwesenheit von Mitarbeitern getätigt haben soll.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2012 – 5 Sa 684/11 -
Fristlose Kündigung eines Jugendamtsleiters wegen sexueller Äußerungen wirksam
Pflichten als Jugendamtsleiter erheblich verletzt[..]Arbeitgeber: Kläger für Amt des Jugendamtsleiters charakterlich ungeeignet
Nachfolgend sprach der beklagte Kreis eine weitere Anfechtung und mehrere neuerliche Kündigungen aus. Er wirft dem Kläger vor, für das Amt des Jugendamtsleiters charakterlich ungeeignet zu sein. Der Kläger weist die Vorwürfe als pauschal und unzutreffend zurück. Er hat zudem ebenso wie der beklagte Kreis die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragt.
Vorherige Abmahnung aufgrund bewiesener sexueller Äußerungen nicht erforderlich
[..]Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in mehreren Fällen durch sexuell grenzüberschreitende Äußerungen gegenüber bzw. in Anwesenheit von Mitarbeitern seine Pflichten als Jugendamtsleiter erheblich verletzt hat, zumal die Äußerungen jedenfalls teilweise Jugendliche betrafen. Aufgrund der Gesamtheit aller bewiesenen Äußerungen ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Auch die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Hierbei hat das Landesarbeitsgericht u.a. die nur kurze Beschäftigungszeit des Klägers und seine Stellung als Jugendamtsleiter berücksichtigt. Kostenlose Urteile · Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (PDF)
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