Sorgerechtsübertragung auf nichteheliche Väter

Sorgerechtsübertragung auf nichteheliche VäterDer djb hat eine Pressemitteilung heraus gegeben mit dem Titel: Sorgerechtsübertragung auf nichteheliche Väter ohne Anhörung der Beteiligten verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Grundgesetz. In der noch nicht veröf­fentlichten Eini­gung der Koalitionsparteien scheint demnach das Familienge­richt als Hürde zum gemeinsamen Sorgerecht vorgesehen zu sein, anders kann ich mir die Mitteilung des djb nicht erklären.

Sorgerechtsübertragung auf nichteheliche Väter ohne Anhörung der Betei­ligten verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Grund­ge­setz

Die Koalitionsparteien haben sich im Rahmen der ihnen vom Bundesver­fassungsgericht aufgegebenen Entscheidung zum Sorgerecht des nicht­ehelichen Vaters auf einen Vorschlag geeinigt, der nach Ansicht des Deutschen Juristinnenbundes (djb) grundrechtliche Ansprüche von Mutter und Kind beeinträchtigt.

Das einem nichtehelichen Vater seit je her überhaupt keine Ansprüche zustehen, ist hingegen nicht rechtswidrig, oder?

Eine Entscheidung des Familiengerichts ohne Anhörung der Mutter, ggf. Anhörung des betroffenen Kindes und des Jugendamtes als Vertreter des Kindeswohls, verletzt den in Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz garantier­ten Anspruch auf rechtliches Gehör.

Was hat das Jugendamt in einer Angelegenheit zu suchen, die im Grunde genom­men nur Vater und Mutter betreffen? Spätestens beim Standesamt müssten die Beamten dazu verpflichtet werden, auf das gemeinsame Sorgerecht aufmerksam zu machen, da sonst ein Gerichtsverfahren drohe. Schon aus diesen Gründen würden sich viele Eltern für ein gemeinsames Sorgerecht entscheiden, da Gerichtsverfahren immer auch mit Kosten verbunden sind.

Der djb sieht für eine derart übereilte Entscheidung auch keine Veranlas­sung, da schon das verfahrensrechtliche Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG einen gerichtlichen Anhörungstermin innerhalb eines Monats vorschreibt.

Eine Entscheidung im Schnellverfahren wird nicht der Tragweite und Be­deutung der Sorgerechtsentscheidung für das weitere Leben von Mutter und Kind gerecht.

Im Zentrum der gerichtlichen Entscheidung muss aber immer das Wohl des Kindes stehen. djb

Umgangsrecht mit dem Kind der Lebenspartnerin

Ein Umgangsrecht mit dem Kind steht der Lebenspartnerin, die nicht die Mutter des in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindes ist, nicht unter den Voraussetzungen von § 1684 BGB als Eltern, sondern nach § 1685 BGB zu.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte im vorliegenden Verfahren über das Umgangsrecht einer Lebenspartnerin mit dem Kind der anderen Lebenspartnerin zu entscheiden. Die Antragstellerin begehrte Umgang mit dem Kind. Das zuständige Amtsgericht hat den Antrag zutreffend abgelehnt mit der Begründung, ein Umgangsrecht der Antragstellerin diene nicht dem Kindeswohl im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB.

[..]Grundsätzlich gehöre der Umgang mit einer Bezugsperson zwar zum Kindeswohl. Ein Ausschluss dürfe auch nur dann stattfinden, wenn konkrete Gefährdungsmomente festzustellen seien, weswegen vorliegend der Antragstellerin der Umgang nur dann versagt werden könne, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls zwingend geboten sei. Dies sei vorliegend jedoch der Fall. Das Gericht habe aus eigener Wahrnehmung in zwei Anhörungsterminen sowie aufgrund des Berichts des bestellten Verfahrensbeistandes, Frau S., die Überzeugung gewonnen, dass die Antragstellerin der Meinung sei, eigentlich die Mutter des Kindes zu sein, und dass das Kind an sich ihr gehöre. Diese Äußerungen ließen die Vermutung zu, dass die Antragstellerin die Abstammung des Kindes und seine leibliche Herkunft nicht respektiere, sondern vielmehr ablehne. Eine solche Ablehnung schade dem Kind in hohem Maße.

Hört, hört, wenn ein Vater beanstanden würde, das die Mutter der Meinung sei, dass das Kind ihr gehöre, interessiert das selten einen Richter.

[..]Ein Umgangsrecht sei auch deswegen nicht förderlich, weil zwischen den beteiligten Lebenspartnerinnen eine extrem angespannte Situation herrsche, die sich in verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen äußere. Hiervon habe das Gericht sich in den beiden Terminen einen äußerst lebhaften Eindruck verschafft.[..] Rechtslupe

Tags: djb, Familie / Eltern, Familiengericht, Familienpolitik, Familienrecht, Kindeswohl, Lesben, Sorgerecht, Väter


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