Die Garage stellte mir während der Reparatur ein Ersatzauto zur Verfügung. Bei einer Fahrt wurde ich ohne eigenes Verschulden in eine Kollision verwickelt. Ich soll nun die Reparaturkosten des Ersatzautos bezahlen. Ist das korrekt?
Wir gehen davon aus, dass Ihnen die Garage den Ersatzwagen aufgrund einer vorgängigen Abmachung gegen Entgelt zur Verfügung stellte. Die Fahrzeug-Benutzung erfolgte daher aufgrund eines Mietvertrages. Wurde Ihnen allenfalls das Ersatzfahrzeug als Dienstleistung gratis abgegeben, würde es sich um eine Gebrauchsleihe handeln. Da Sie an der Kollision nachweislich keine Schuld trifft, können Sie hinsichtlich der Beschädigungen am gemieteten oder geliehenen Fahrzeug gegenüber der Garage den nötigen Entlastungsbeweis erbringen. Sie sind somit in beiden Fällen ihr gegenüber nicht entschädigungspflichtig.
Direktes Forderungsrecht des Geschädigten
Die Garage kann sich als geschädigte Partei aufgrund des im Strassenverkehrsgesetz verankerten direkten Forderungsrechtes unmittelbar an den Haftpflicht-Versicherer des bekannten Schadenverursachers wenden. Dieser wird die Schadenerledigung aufgrund der klaren Verschuldenslage unverzüglich in die Wege leiten und die ausgewiesenen Reparaturkosten vollumfänglich übernehmen. Sollte die Garage für das beschädigte Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung besitzen, kann sie den Schaden unter Berücksichtigung des vertraglichen Selbstbehaltes auch über diese Versicherung abwickeln lassen. Die Vollkasko-Versicherung wird sich dann ihre Aufwendungen vom Haftpflicht-Versicherer des Verursachers zurück erstatten lassen. Auch der vertragliche Vollkasko-Selbstbehalt der Garage kann vom Haftpflicht-Versicherer des Schadenverursachers zurückgefordert werden.