Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für Schäden und Folgen von Unfällen auf, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit selbst, auf dem Weg zur Arbeitsstätte sowie dem zurück nach Hause passieren. Entscheidend ist der unmittelbare Zusammenhang, nicht aber der Hergang des Ereignisses. Das betonten die Richter des Bundessozialgerichts, die unlängst einen Fall vorgelegt bekamen, in dem ein Arbeitnehmer geschädigt wurde, als er ungesichert die Autobahn überquerte, um einen den Straßenverkehr gefährdenden Gegenstand zu entfernen. Auch hier, so das Urteil, muss die Unfallversicherung bezahlen, weil ein Arbeitswegeunfall vorlag (BSG, Az.: B 2 U 7/11R).
Unfall bei Gefahrbeseitigung ist versichert
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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