Umzugskosten steuerlich absetzbar

Kosten des Umzugs in der Einkommenssteuererklärung geltend machen

Es gibt viele Gründe für einen Wohnungswechsel, sei es wenn sich Nachwuchs ankündigt, ein neuer Arbeitsplatz, der Liebe wegen oder einfach nur der Wunsch nach Luftveränderung. Meistens geht so ein Wohnungswechsel ganz schön ins Geld. Die wenigsten wissen jedoch, dass der Fiskus einen Teil der Umzugskosten übernimmt. Die Umzugskosten können als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Das Bundesumzugskostengesetz bildet hierfür die gesetzliche Grundlage. Auch bei einem Wohnungswechsel aus rein privaten Gründen können die Umzugskosten als „Haushaltsnahe Dienstleistungen" steuerlich beim Finanzamt in der Steuererklärung bis zu € 4000,00 HÖCHSTENS an Umzugskosten geltend gemacht werden, obwohl der Fiskus nicht die gesamten Umzugskosten berücksichtigt, sondern immerhin 20% der tatsächlichen Kosten.

Voraussetzungen

Wenn der Wohnort aus rein beruflichen Gründen gewechselt wird, können in folgenden Fällen die aufkommenden Kosten komplett in der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dafür reicht manchmal schon ein Wohnungsumzug innerhalb einer Stadt, wie zum Beispiel einen Umzug in Berlin von Berlin-Charlottenburg nach Berlin-Spandau, aus:

Verkürzter Weg zur Arbeit: Nach dem Umzug wird für den Weg zum Arbeitsplatz und zurück zur Wohnung jeweils mindestens 1 halbe Stunde weniger Zeit benötigt. Entscheidend ist die Ersparnis der Zeit. Vollkommen Unerheblich ist die Länge des Arbeitsweges.

Wechsel der Arbeitsstelle: Ein Umzug ist auch dann beruflich veranlasst, wenn die erste Stelle in einer anderen/fremden Stadt angetreten wird oder es ist notwendig für den Job den Wohnort zu wechseln, da zum Beispiel das Unternehmen umzieht.

Verbesserung der Arbeitsbedingungen: Als arbeitsbedingten Grund erkennt das Finanzamt in Einzelfällen sogar verbesserte Arbeitsbedingungen als Grund für einen Wohnungsumzug an.

Auslands Rückkehr: Wenn ein Arbeitnehmer zuvor im Ausland gelebt hat und für seine neue Arbeitsstelle zurück nach Deutschland ziehen muss, kann der Arbeitnehmer die anfallenden Kosten des Umzugs auch steuerlich absetzen.

Absetzbare Kosten des Umzugs

Es ist wichtig, das alle Rechnungsbelege aufgehoben werden, da die meisten Positionen der Umzugsrechnung in Form von Belegen dem Finanzamt vorzulegen sind. Auf keinen Fall in Bar bezahlen, da Barzahlungen vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Für die Positionen für die es keine Belege gibt, die werden pauschaliert. Geltend gemacht können grundsätzlich:

  • € 30,00 Cent je Kilometer für die Fahrten zu Besichtigungen von Wohnungen
  • Für Mietimmobilien die Maklergebühren, NICHT für Eigentum
  • Für doppelte Mietaufwendungen bis zu 6 Monate, falls die alte Wohnung nicht sofort kündbar war oder man wollte die alte Wohnung nicht kündigen
  • Aufwendungen für den Transport des Hausrates
  • Reparaturen von Schäden die während des Transports entstanden sind
UMZUGSKOSTENPAUSCHALE

Zusätzlich können Sie einen Pauschalbetrag ansetzen für sonstige Umzugskosten, ohne Einzelnachweise in Form von Belegen erbringen zu müssen. Dazu zählen zum Beispiel folgende Kosten:

  • die Renovierung der alten Wohnung
  • Verpflegung und Trinkgelder für Umzugshelfer
  • Umändern von Vorhängen
  • das fachgerechte Anbringen von Lampen
  • Kücheneinbau und anderen elektrischen Haushaltsgeräten
  • Ummeldegebühren des Pkw
  • Gebühren für die Änderung des Festnetz Telefonanschlusses

Für einen Umzug sind allerdings nur die Kosten absetzbar, die man tatsächlich selber getragen hat. Bezahlt zum Beispiel der Arbeitgeber die Verpflegung für die Helfer der Umzugsfirma, so sind diese Ausgaben nicht absetzbar.

Kosten für Nachhilfe

Sehr oft müssen Kinder, die in ein anderes Bundesland oder in eine andere Stadt umziehen, versäumten Stoff des Unterrichts nachholen. Auch an diesen Kosten beteiligt sich der Fiskus, wenn der Umzug von der Behörde als berufsbedingt anerkannt wurde.

Kosten des Umzugs als AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG

Erfolgt ein Wohnungsumzug aus gesundheitlichen Gründen, zum Beispiel wegen einer Behinderung oder nach einem Unfall, werden die Kosten von dem Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, soweit die Kosten einen Eigenanteil übersteigt, der zumutbar wäre. Als Nachweis wird unbedingt ein ärztliches Attest für den Fiskus benötigt.

Fazit

Im Nachhinein ärgere ich mich schon ein wenig, das ich meinen Umzug nicht steuerlich in Abzug gebracht habe, zumal ich damals Nachwuchs erwartete. Mit Sicherheit hätte ich dazumal eine schöne Summe vom Finanzamt durch meine Einkommenssteuererklärung zurück bekommen.


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