Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, der ein Alltagsproblem darstellen dürfte: Der Inhaber eines DSL-Anschlusses war umgezogen und wollte, weil am neuen Wohnort kein DSL angeboten wurde, seinen Vertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit von zwei Jahren kündigen. Dies wurde von der Vertragspartei nicht akzeptiert, die monatliche Grundgebühr wurde weiterhin abgebucht. Wie bereits in den Vorinstanzen blieb auch die Anrufung des BGH erfolglos, ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 626 Abs. 1 BGB oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB bestünde schon angesichts des geringen Monatsbeitrags, der eine Amortisation des Anschlusses für den Anbieter erst nach zwei Jahren bringe, nicht (BGH, Az.: III ZR 57/10; Vorinstanzen: AG Montabaur, Az.: 15 C 443/08 und LG Koblenz, Az.: 12 S 216/09).
Umzug? DSL-Anschluss ist unkündbar!
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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