“Überstunden sind abgegolten” ist unwirksam

102 Überstunden hatten sich angesammelt. Dafür wollte ein Arbeitnehmer die entsprechende Entlohnung – doch sein Arbeitgeber lehnte mit Hinweis auf den Arbeitsvertrag ab. Dort fand sich ein Passus, der zu häufig zu lesen ist:

Mit der vereinbarten Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers abgegolten.

Der Klage auf Zahlung der Überstunden hatte das Arbeitsgericht stattgegeben; sowohl die Berufung als auch die Revision des Arbeitgebers waren erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht gab diesbezüglich sogar eine grundsätzliche Stellungnahme ab. Es hält die vorformulierte Regelung, wonach die Überstunden des Arbeitnehmers mit dem vereinbarten monatlichen Entgelt abgegolten sind, schlicht für unwirksam. Die Klausel sei nicht klar und verständlich. Eine Vereinbarung, die eine pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelt, könne, so die Richter, nur wirksam sein, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergebe, welche Arbeitsleistungen und welcher Umfang umfasst werden. Der Arbeitnehmer müsse bereits vor dem Unterzeichnen des Arbeitsvertrages erkennen können, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal zu erbringen hat (BAG, Az.: 5 AZR 517/09).


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