Als Geschäftsführer unterliegt man persönlichen Kontrollpflichten und Haftungsrisiken, die man tunlichst kennen sollte, will man sich nicht vor Gericht verantworten müssen. So wurde die nicht zeitnah berichtigte fehlerhafte Umsatzsteuererklärung einer GmbH vom Fehler zur Steuerhinterziehung gemäß § 71 AO – und für diese wurde der Geschäftsführer nun zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. Zudem muss er die Vorsteuer zuzüglich Säumniszuschläge und Zinsen bezahlen.
Welche Folgen der Zeitfaktor haben kann, zeigt der vor dem Finanzgericht München verhandelte Fall: Die für Dezember 2000 im Februar 2001 in Anrechnung gebrachte Vorsteuer in Höhe von 280.000 DM war von Beginn an unzulässig, weil der der (ordentlichen) Rechnung zugrunde liegende Vertrag umgehend wieder gekündigt worden war. Eine Leistung wurde nicht erbracht, der geforderte Betrag wurde nie bezahlt. Erst zwei Jahre später reichte die GmbH eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 ein, in der der unrechtmäßige Vorsteuerabzug berichtigt wurde. Es folgte ein Insolvenzverfahren, im Rahmen dessen der Rückforderungsanspruch des Finanzamts von der GmbH nicht mehr befriedigt wurde.
Nach Überzeugung des Finanzgerichts lag der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall vor, da der Geschäftsführer vorsätzlich gehandelt habe. Ihm habe klar sein müssen, dass der Vorsteuerabzug zu keinem Zeitpunkt rechtens gewesen sein konnte; eine Korrektur der möglicherweise auch nur vorschnellen Buchungen hätte spätestens im Folgemonat erfolgen müssen. Damit habe er seine Pflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO (Berichtigung von Erklärungen) verletzt. Die Lehre, die GmbH-Geschäftsführer aus diesem Urteil ziehen sollten, kann nur sein, den Begriff “zeitnah” als “unverzüglich” zu verstehen (FG München, Az.: 14 K 1355/08).