Überlastung am Arbeitsplatz – was ist eine Überlastungsanzeige?

Ist der Arbeitnehmer daran gehindert seine Arbeitspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen, hat er den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu informieren. Diese Anzeige nennt man Überlastungsanzeige. Insbesondere gilt diese Verpflichtung dann, wenn die Gefahr besteht, dass die ihm übertragenen Aufgaben unerledigt bleiben.

Was ist das Ziel der Überlastungsanzeige?

Das Ziel der Überlastungsanzeige besteht darin den Arbeitgeber auf eine Überlastung des Arbeitnehmers hinzuweisen und auf die Gefahr, dass Arbeit nicht erledigt werden kann.

Weiter soll die Überlassungsanzeige auch den Arbeitnehmer schützen.Die Gefahr für den Arbeitnehmer besteht nämlich darin, dass wenn Arbeit liegen bleibt, dass der Arbeitgeber später Vorwürfe wegen Schlechtleistung oder Nichterfüllung der übertragenen Arbeiten erhebt.

Wo findet man die gesetzliche Grundlage der Überlastunganzeige?

Im Gesetz selbst ist der Begriff Überlastungsanzeige nicht verwendet worden. Rechtliche Grundlagen findet man aber in den §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetz so wie in § 242 BGB.

Besteht eine Pflicht die Überlastungsanzeige vorzunehmen?

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie sogar verpflichtet sind gemäß den § 15 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes dem Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass eine Überlastung am Arbeitsplatz vorliegt. Diese Pflicht besteht sogar dann, wenn ein Kollege von dieser Belastung betroffen ist.

Wie lautet die gesetzliche Regelung hierzu?

§ 15 Arbeitsschutzgesetz

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 16 Arbeitsschutzgesetz

(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.

(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.

Welchen Inhalt sollte die Überlastungsanzeige haben?

In der Überlastungsanzeige sollte der Arbeitnehmer, der diese fertigt und überlastet ist so wie die konkrete Arbeitsaufgabe, die nicht erledigt werden kann, so detailreich wie möglich bezeichnet werden. Es kann durch aus auch sinnvoll sein Beispiele zu nennen, um hier ganz konkret die Umstände zu beschreiben, so dass später Verwechslungen oder Auslegungsfehler vermieden werden können. Falls bereits vorherige Überlastungsanzeige gefertigt worden oder Gespräche stattgefunden haben, sollte dies ebenfalls in der Überlastungsanzeige aufgeführt werden.

Weiter sollte auch mitgeteilt werden, ob bei der Überlastung eine Führungskraft betroffen ist, da hier die Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe noch viel gravierender sind als beim einfachen Arbeitnehmer.

Wenn eine Gesundheitsgefährdung mit der entsprechenden Überlastung einhergeht, sollte diese ebenfalls konkret aufgezeigt werden.

Die Überlassung Anzeige sollte so konkret formuliert werden, dass der Arbeitgeber sich ohne weiteres ein Bild über die vorzunehmen Arbeitsabläufe, die Überlastung und auch die Folgen der Überlastung für den Betrieb und für den Arbeitnehmer machen kann.

Welche Form ist für eine Überlastungsanzeige vorgeschrieben?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor; die Anzeige ist formfrei. Von daher kann eine Überlastungsanzeige genauso gut per E-Mail oder auf anderen elektronischen Weg, wie auch mündlich oder in Schriftform vorgenommen werden.

Es empfiehlt sich aber auf jeden Fall aus Gründen der Beweissicherung, dass die entsprechende Anzeige schriftlich gefertigt wird und ein Beweis sicherer Zugang beim Arbeitgeber gewährleistet ist. Ein solcher Zugang kann zum Beispiel durch Einwurf über einen zeugen in den Briefkasten oder durch Einwurf Einschreiben gewährleistet werden.

Rechtsanwalt Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht



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