Wird einem Menschen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (§ 111a StPO), so kann man gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.
Statistische Daten sind mir keine bekannt, aber natürlich hat längst nicht jede Beschwerde Erfolg. Umso mehr freut man sich als Verteidigerin, wenn eine Beschwerde erfolgreich ist. Schließlich hat man zuvor gegrübelt, sich Mühe gegeben, an Formulierungen gefeilt...
Meine Freude über erfolgreiche Beschwerden wird nun in Zukunft nicht mehr so hoch sein.
Habe ich doch gerade eine Akte in den Händen, in der der Mandant (vor meine Beauftragung) selbst Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt hat. Mit dünnen Worten ("Ich brauche aber mein Auto") und siehe da, das Landgericht gibt der Beschwerde statt und hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf. Natürlich nicht, weil der Mandant sein Auto braucht, sondern mit einer anderen -zutreffenden - Begründung.
Für die mündliche Verhandlung sind das aber schöne Voraussetzungen.
Statistische Daten sind mir keine bekannt, aber natürlich hat längst nicht jede Beschwerde Erfolg. Umso mehr freut man sich als Verteidigerin, wenn eine Beschwerde erfolgreich ist. Schließlich hat man zuvor gegrübelt, sich Mühe gegeben, an Formulierungen gefeilt...
Meine Freude über erfolgreiche Beschwerden wird nun in Zukunft nicht mehr so hoch sein.
Habe ich doch gerade eine Akte in den Händen, in der der Mandant (vor meine Beauftragung) selbst Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt hat. Mit dünnen Worten ("Ich brauche aber mein Auto") und siehe da, das Landgericht gibt der Beschwerde statt und hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf. Natürlich nicht, weil der Mandant sein Auto braucht, sondern mit einer anderen -zutreffenden - Begründung.
Für die mündliche Verhandlung sind das aber schöne Voraussetzungen.