Über die Bürgerrechte religiöser Minderheiten in Iran aus Anlass des Jahrestags der Erklärung der Menschenrechte

Über die Bürgerrechte religiöser Minderheiten in Iran aus Anlass des Jahrestags der Erklärung der Menschenrechte

07.12.2011Politik & Gesellschaft erstellt von Rahaward

Der Iran ist nicht nur ein Vielvölkerstaat, er beherbergt zudem Angehörige vieler verschiedener Religionen und Konfessionen. Jeder Regierung, jeder Institution, selbst jeder Einzelperson, die sich der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verpflichtet hat, kommt in einem solchen Land unweigerlich die Aufgabe zu, sich für die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit einzusetzen.

Über die Bürgerrechte religiöser Minderheiten in Iran aus Anlass des Jahrestags der Erklärung der Menschenrechte

Dabei gilt es nicht nur diskriminierende Gesetze abzuschaffen, sondern auch die leider immer noch weit verbreitete Denkweise zu bekämpfen, die alle Nichtmuslime als Bürger zweiter Klasse betrachtet. Es ist ein mühsamer und langwieriger Kampf an zwei Fronten.

Artikel 18 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besagt: „Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“ Im eklatanten Widerspruch dazu steht die Verfassung der Islamischen Republik Iran, in der neben vielen anderen Formen der Diskriminierung vor allem die Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit ausdrücklich verankert ist. In den ersten beiden Artikeln der Verfassung werden die Grundpfeiler des schiitischen Glaubens als das Fundament des islamischen Staates deklariert. Artikel 12 erklärt unverhohlen die dschafaritische Rechtsschule der Zwölfer-Schia zur offiziellen Staatsreligion und begünstigt somit Staatsbürger eines bestimmten Glaubens gegenüber allen anderen in einer den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit zuwiderlaufender Weise. Daran ändern auch die nachfolgende Erwähnung und Anerkennung anderer Rechtsschulen des Islams nichts, deren Angehörigen zwar das Recht auf freie Ausübung der Religion jedoch nicht dieselben Bürgerrechte gewährt werden. Die Rechte nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften werden im Artikel 13 gesondert behandelt, darin heißt es: „Iranische Bürger des zarathustrischen, jüdischen und christlichen Glaubens sind die einzigen offiziell anerkannten religiösen Minderheiten. Sie dürfen ihre religiösen Pflichten im Rahmen des Gesetzes frei ausüben. Die Angelegenheiten des Personenstandes und die religiöse Erziehung erfolgen entsprechend der jeweiligen Religion.“ Hier werden zum einen die Angehörigen der erwähnten Glaubensgemeinschaften durch den nicht weiter spezifizierten Zusatz „im Rahmen des Gesetzes“ über ihre tatsächlichen Rechte im unklaren gelassen. Zum anderen werden alle anderen Bürger aus hier nicht berücksichtigten Glaubensgemeinschaften namentlich die Bahais aber auch alle Atheisten geradezu entrechtet.

Die Verfassung legt somit den Grundstein für eine religiöse Diskriminierung, die sich dann folgerichtig in allen Gesetzbüchern wiederfindet. So regelt beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch im Artikel 881 das Erbrecht für Nichtmuslime folgendermaßen: Ein Nichtmuslim kann nicht von einem Muslim erben. Gibt es aber Muslime unter den Hinterbliebenen eines Nichtmuslims, so erben sie alles und die nichtmuslimischen Hinterbliebenen gehen leer aus, auch wenn sie dem Verstorbenen verwandtschaftlich viel näher stehen. Im Strafgesetzbuch entscheidet die religiöse Zugehörigkeit sogar über Leben und Tod. Nach Artikel 82 des islamischen Strafrechts wird die Unzucht eines Nichtmuslims mit einer Muslima mit dem Tode bestraft, nicht jedoch die Unzucht eines Muslims mit einer Nichtmuslima. Auch bei der Berufswahl und auf dem Arbeitsmarkt sind Nichtmuslime deutlich benachteiligt. So gilt die Zugehörigkeit zu einem nichtislamischen Glauben vielerorts als offizielles Ausschlusskriterium bei der Besetzung von Arbeitsstellen.

Dies ist eine kleine Auswahl von unzähligen Gesetzen und Regelungen, auf denen die allgegenwärtige Diskriminierung und Ausgrenzung von iranischen Bürgern beruht, die nicht der offiziellen Staatsreligion angehören. Verschärft wird ihre ohnehin unerträgliche Lage durch die ständigen öffentlichen Anfeindungen und Beschimpfungen seitens des Propagandaapparats, der sie als Islam- und Staatsfeinde brandmarkt, gar der Spionage für fremde Mächte verdächtigt und so den gesellschaftlichen Hass schürt.

Unter den Drangsalierungen am meisten gelitten hat die Glaubensgemeinschaft der Bahais. Den Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge sind seit Beginn der islamischen Revolution mindestens 200 Bahais im Iran hingerichtet worden. Dutzende befinden sich zur Zeit in Haft, unter ihnen 7 Mitglieder des Führungsorgans der bahaitischen Glaubensgemeinschaft Irans, die vor 2 Jahren verhaftet und im vergangenen Jahr zu jeweils 20 Jahren Haft verurteilt wurden. Bahais wird nicht nur der Zugang zu höherer Bildung und zum Staatsdienst verwehrt, selbst ihre religiösen Zusammenkünfte gelten als illegal, und ihre Friedhöfe werden landesweit zerstört.

Die staatlichen Repressionen gegen die auf eine lange Historie zurückblickenden iranischen Juden haben zu einem regelrechten Exodus geführt: die einst bis zu Einhunderttausend Mitglieder zählende traditionsreiche jüdische Gemeinde ist inzwischen auf weniger als 25.000 geschrumpft. Obwohl die Verfassung ihre Religion formal anerkennt und ihnen sogar eine Alibi-Vertretung im Parlament zusichert, sind die wenigen verbliebenen Juden aus dem öffentlichen Leben weitgehend ausgeschlossen und befinden sich in freien Berufen am Rande der Gesellschaft.

Selbst gegen die muslimischen konfessionellen Minderheiten greift der Staat mit aller Härte durch. Entgegen allen Beteuerungen des Regimes, die sunnitischen Muslime würden absolute Gleichberechtigung genießen, wird auch diese große religiöse Minderheit systematisch unterdrückt. Sie wird vor allem in den sunnitisch dominierten Provinzen an der Durchführung religiöser Zeremonien gehindert, der Neubau sunnitischer Moscheen wird untersagt. Immer wieder werden sunnitische Geistliche verhaftet und misshandelt. Des weiteren sind die Übergriffe der Basij-Miliz und anderer Handlanger des Regimes auf religiöse Stätten der Gonabadi-Derwische zu erwähnen, die in den letzten Jahren in alarmierender Weise an Häufigkeit zugenommen haben. Dutzende von Ihnen befinden sich einzig aufgrund ihrer religiösen Gesinnung in Haft.

Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion gilt im Iran als eine schwerwiegende Straftat. So befinden sich die meisten in den letzten Jahren zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslime inzwischen in Haft. Der Pastor Naderkhani ist deswegen sogar zum Tode verurteilt worden.

Die Geschichte lehrt, dass überall dort, wo Staat und Religion zusammenschmelzen, derartige Auswüchse früher oder später unweigerlich zu Tage treten. Daher ist die strenge Trennung zwischen Staat und Religion eine unabdingbare Voraussetzung auf dem Weg zu einem Rechtsstaat, der alle seine Bürger unabhängig von ihrer Gesinnung und Religionszugehörigkeit gleich behandelt. Diese essentielle Trennung haben sich alle demokratische Staaten auf die Fahnen geschrieben. Nur wenn die unheilvolle Verbindung von einer Religion und der Staatsmacht abgeschafft ist, kann die Gleichberechtigung aller Religionen, Gesinnungen und Gewissen gewährleistet werden.

Der Kampf für eine Welt der friedlichen Koexistenz aller Religionen ist zugleich der Kampf gegen den Hass und die Vorurteile. Dieses friedliche Zusammenleben setzt voraus, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung genauso wie die Freiheit der Religion, der Gesinnung und des Gewissens allenthalben respektiert wird. Diesem Ziel gilt all unsere Anstrengung als Menschenrechtsaktivisten.

Rahaward

Aachen, November 2011

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