Teilbeitritte zu Krankenkassenverträgen möglich (Teil 2)

Teilbeitritte zu Krankenkassenverträgen möglich (Teil 2)

© Paul-Georg Meister / pixelio.de

Das Thema Teilbeitritte zu Krankenkassenverträgen war ja schon an anderer Stelle Thema meines Blogs: Teilbeitritte zu Krankenkassenverträgen möglich! « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.

Inzwischen gibt es zu diesem Thema 2 weitere Stellungnahmen. Die eine stammt von den Rechtsanwälten Hartmann (Klick). Näheres finden Sie unter dem folgenden Download: (Klick)

Die Kollegen kommen dort zu dem Ergebnis, dass der Teilbeitritt zu einzelnen Versorgungsbereichen wurde von mehreren Landessozialgerichten und Sozialgerichten als rechtmässig angesehen wurde (zuletzt SG Berlin, Beschl. v. 22.11.2011, S 210 KR 2084/11ER; SG Dortmund, Beschl. v. 13.12.2011, S 12 KR 1300/11 ER).

Begründet worden sei dies unter Anderem mit dem Wortlaut des § 127 Abs. 2a SGB V, der einen Gesamtbeitritt nicht verlange. Auch ergebe sich die Zulässigkeit des Teilbeitritts aus dem Sinn und Zweck des Beitrittsrechts, welches verhindere, dass Leistungserbringer willkürlich von ausgehandelten Verträgen ausgeschlossen werden. Dies wäre aber der Fall, wenn spezialisierte, i.d.R, kleinere Unternehmen nicht beitreten dürften.

Näher setzen sich die Kollegen mit der Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 13.12.2011 auseinander, da diese nicht nur einen Teilbeitritt zu bestimmten Produktgruppen zulässt, sondern auch einen regionalen Teilbeitritt.

Nach Auffassung des SG Dortmund könne ein vertragsloser Leistungserbringer einem bestehenden Vertrag auch für eine bestimmte Region “zu den gleichen Bedingungen” nach § 127 Abs. 2a SGB V in Bezug auf Leistungen, Preise und Verfahrens der Leistungserbringung beitreten. Ansonsten käme es zu einem willkürlichen Ausschluss von kleineren, örtlich begrenzt tätigen Leistungserbringern.

Bei dieser Entscheidung des SG Dortmund handelt es sich übrigens um eine der fünf Entscheidungen, die der des Zitierens nicht so ganz firme Kollege (Mensch, Kollege, zitieren sollte man schon gelernt haben… « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes) ebenfalls abhebt. Diese ist die Einzige, die noch nicht im Internet veröffentlicht ist.

Die beiden anderen Entscheidungen des SG Berlin finden Sie ja schon in meinem vorhergehenden Artikel  ausführlich besprochen und zitiert.

Allerdings spricht der Kollege noch 2 weitere Entscheidungen an: bei der einen soll es sich um einen Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg aus dem Jahre 2010 handeln; tatsächlich stammt dieser aus dem Jahre 2011, und zwar vom 15.3.2011 zum Aktenzeichen L 11 KR 4724/10 ER-B. Sie finden sie hier: (Klick). Dort hatte das LSG ausdrücklich festgestellt, dass auch ein Teilbeitritt in Form des Abschlusses eines Vertrages nur in Bezug auf einen Teil der vom bestehenden Vertrag erfassten Produktgruppen möglich ist.

Der andere Beschluss ist derjenige des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.04.2011 zum Aktenzeichen L 16 KR 7/11 B ER (Klick). Auch dort wird ein Teilbeitritt ausdrücklich als möglich betrachtet.

Der Kollege kommt in seinem Fazit nach einer Auswertung der 5 Gerichtsentscheidungen zu folgendem Ergebnis: er könne einen tragfähigen Rahmen für ein Teilbeitrittsrecht nicht ausmachen.

Dabei übersieht er aber, dass die wesentliche Frage von den Gerichten einheitlich bewertet worden ist: ein Teilbeitritt nur zu bestimmten Produktgruppen wird regelmässig als zulässig angesehen. Anders sieht es im Bereich der regionalen Beschränkung des Beitritts aus: diesen sieht das Sozialgericht Berlin als unzulässig an, wohingegen das Sozialgericht Dortmund einen solchen regional begrenzten Beitritt zulässt.

Allerdings mag sich nun jeder Interessierte selbst ein Bild von den Entscheidungen der Gerichte machen; vier davon kann er aufgrund der hier niedergelegten Links direkt nachlesen, dass fünfte müsste er sich unter Angabe des Aktenzeichens beim Sozialgericht Dortmund anfordern.


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