Die Montage von Solarkollektoren auf dem Dach hat nicht nur umsatzsteuerliche Folgen für den Betreiber – der mit der Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz zum Gewerbetreibenden wird - , sondern lässt diesen auch gewerbesteuerpflichtig werden. Dass die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff GewStG nicht in Anspruch genommen werden kann, hat nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (6 K 6181/08).
Die Richter schlossen sich damit nicht der Auffassung des klagenden Grundstücksunternehmens, dessen Vertreter annahm, den Gewerbeertrag um den Teil reduzieren zu können, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Finanzamt war anderer Ansicht, strich diese Kürzung und begründete, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine für die erweiterte Kürzung schädliche gewerbliche Tätigkeit darstelle. Das Gericht führte dann weiter aus, dass die erweiterte Kürzung nur Vermögensverwaltungen zusteht, die kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Zudem müsse ausschließlich* eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt werden. Das Unternehmen hatte jedoch diese im Gesetz explizit angeführte Ausschließlichkeit durch die Produktion und Einspeisung von Solarstrom gebrochen und eine erweiterte gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Die Stromerzeugung ist, so führten die Richter ergänzend aus, nicht als sogenanntes unschädliches Nebengeschäft einzustufen, das der Grundstücksverwaltung zuzurechnen sein könnte. Nicht gewerbsteuerpflichtig wäre das Betreiben von zentralen Heizungsanlagen (vgl. BFH, Az.: VIII R 3/03) oder auch die Verwendung des erzeugten Stroms für den Eigenbedarf beziehungsweise für eigene Mietobjekte.
* Auszugszitat § 9 GewStG:
An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.