“Stromdiebstahl” rechtfertigt keine Kündigung

Ob Waren aus dem Lager, Büromaterial aus dem Vorratsschrank  oder Lebensmittel aus der Küche genommen oder das Handy oder der private Laptop ohne Erlaubnis an der Steckdose des Arbeitgebers geladen werden – Juristen sprechen in all diesen Fällen von unbefugtem Nutzen oder Aneignen fremden Eigentums und damit von Diebstahl. Mit dieser Definition wähnen sich Arbeitgeber im Recht, wenn sie Kündigungen aussprechen, oft genug sogar fristlos. Ganz so eindeutig aber ist die Rechtslage nicht. Während der Diebstahl von Wertgegenständen, oder Waren, die für den Verkauf oder die Verarbeitung gedacht sind, einen relativ zweifelsfreien Kündigungsgrund darstellt, liegt die Sache bei Stromdiebstahl etwas anders. Den Richtern des Landesarbeitsgerichts Köln reichte das Laden eines privaten Rasierapparats nicht, um die Kündigung des Arbeitnehmers als Mittel der Wahl zu akzeptieren. Eine disziplinarische Maßnahme wie eine Abmahnung sei dagegen angemessen (LAG Köln, Az.: Az.: 3 Sa 408/11).

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